Beschäftigungsanspruch eines schwerbehinderten Menschen

§ 164 SGB IX

Im bestehenden Arbeitsverhältnis können Schwerbehinderte nach § 164 Abs. 4 SGB IX (§ 81 Abs. 4 SGB IX a. F.) von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeitsverhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen. Der Arbeitgeber kann jedoch eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz des Schwerbehinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Dessen besonderer Beschäftigungsanspruch ist dann erst bei der Prüfung etwaiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 16.5.2019 – 6 AZR 329/18

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der schwerbehinderte Kläger war langjährig für die Durchführung verschiedener Hilfstätigkeiten bei der nunmehr insolventen Arbeitgeberin zuständig. Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag sah einen Sonderkündigungsschutz vor. Das Insolvenzverfahren wurde zunächst in Eigenverwaltung geführt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt, nachdem sie mit dem Betriebsrat einen Interessensausgleich mit Namensliste i. S. d. § 125 Abs. 1 InsO geschlossen hatte. Die Namensliste enthält auch den Namen des Klägers.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

· Artikel im Heft ·

Beschäftigungsanspruch eines schwerbehinderten Menschen
Seite 121
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