Beschäftigungsanspruch eines schwerbehinderten Menschen
Problempunkt
Der schwerbehinderte Kläger war langjährig für die Durchführung verschiedener Hilfstätigkeiten bei der nunmehr insolventen Arbeitgeberin zuständig. Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag sah einen Sonderkündigungsschutz vor. Das Insolvenzverfahren wurde zunächst in Eigenverwaltung geführt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt, nachdem sie mit dem Betriebsrat einen Interessensausgleich mit Namensliste i. S. d. § 125 Abs. 1 InsO geschlossen hatte. Die Namensliste enthält auch den Namen des Klägers.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
· Artikel im Heft ·
Anwendbarkeit und Ausnahmen
Arbeitnehmer können sich auf den Sonderkündigungsschutz berufen, wenn der für die
Problempunkt
Die schwerbehinderte klagende Partei wurde zweigeschlechtlich geboren und bezeichnet sich selbst als Hermaphrodit. Sie
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Der Kläger begehrt eine Entschädigung nach dem AGG. Er war bei dem Beklagten als Hausmeister beschäftigt. Seine Tätigkeit
Problempunkt
In einem Kölner Betrieb mit ungefähr 120 Mitarbeitern war im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt
Problempunkt
Der schwerbehinderte Kläger ist bereits seit vielen Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund einer Werksschließung
Problempunkt
Die Klägerin – zuletzt als Hilfspolizistin im öffentlichen Dienst tätig und einem schwerbehinderten Menschen