Beschäftigungsanspruch eines schwerbehinderten Menschen
Problempunkt
Der schwerbehinderte Kläger war langjährig für die Durchführung verschiedener Hilfstätigkeiten bei der nunmehr insolventen Arbeitgeberin zuständig. Der auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Tarifvertrag sah einen Sonderkündigungsschutz vor. Das Insolvenzverfahren wurde zunächst in Eigenverwaltung geführt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt, nachdem sie mit dem Betriebsrat einen Interessensausgleich mit Namensliste i. S. d. § 125 Abs. 1 InsO geschlossen hatte. Die Namensliste enthält auch den Namen des Klägers.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

· Artikel im Heft ·
Anwendbarkeit und Ausnahmen
Arbeitnehmer können sich auf den Sonderkündigungsschutz berufen, wenn der für die
Problempunkt
Die Klägerin – zuletzt als Hilfspolizistin im öffentlichen Dienst tätig und einem schwerbehinderten Menschen
Problempunkt
Der Kläger begehrte als abgelehnter Stellenbewerber eine Entschädigung nach dem AGG. Er behauptete einen Verstoß gegen
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung in Personalangelegenheiten. Im Betrieb
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG. Der schwerbehinderte Kläger bewarb sich auf eine
Problempunkt
Der Kläger wurde im Juni 2010 von der Beklagten als Datenschutzbeauftragter gem. § 4f BDSG a. F. bestellt. Zum Zeitpunkt