Beschäftigungsanspruch – Zwangsvollstreckung
Problempunkt
Der Kläger des vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens war als „Director Delivery Communications & Media Solutions Deutschland und Western Europe“ beschäftigt. Im Jahre 2009 stellte die Arbeitgeberin den Kläger frei. Das Arbeitsgericht hatte die Arbeitgeberin daraufhin rechtskräftig verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen in dieser Funktion zu beschäftigen und ihm dabei mindestens neun im Einzelnen näher beschriebene Tätigkeiten zuzuweisen. Der Kläger versuchte seitdem, den Titel des Arbeitsgerichts zu vollstrecken.
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Dr. Ingo Plesterninks
· Artikel im Heft ·
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Problempunkt
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