Beschäftigungsanspruch – Zwangsvollstreckung

§ 275 BGB; §§ 767, 888 ZPO

Wird eine Beschäftigung mit der im Urteil titulierten Tätigkeit unmöglich und soll eine anderweitige Beschäftigung erzwungen werden, muss sich der Titel hierauf erstrecken.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 5.2.2020 – 10 AZB 31/19

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Bild: bennetsteiner/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger des vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahrens war als „Director Delivery Communications & Media Solutions Deutschland und Western Europe“ beschäftigt. Im Jahre 2009 stellte die Arbeitgeberin den Kläger frei. Das Arbeitsgericht hatte die Arbeitgeberin daraufhin rechtskräftig verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen in dieser Funktion zu beschäftigen und ihm dabei mindestens neun im Einzelnen näher beschriebene Tätigkeiten zuzuweisen. Der Kläger versuchte seitdem, den Titel des Arbeitsgerichts zu vollstrecken.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

· Artikel im Heft ·

Beschäftigungsanspruch – Zwangsvollstreckung
Seite 437
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