Betriebliche Übung auf Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen

§§ 151, 133, 157 BGB

1. Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, entsteht regelmäßig lediglich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Fortzahlung des erhöhten Entgelts, nicht aber zugleich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, auch künftige Tarifentgelterhöhungen weiterzugeben.

2. Allein aus der Zahlung der erhöhten Tariflöhne über einen Zeitraum von fünf Jahren ergeben sich noch keine deutlichen Anhaltspunkte dafür, der Arbeitgeber wolle sich künftig binden.

3. Auch ein tarifgebundener Arbeitgeber, der die Tarifentgelterhöhungen – ungeachtet der Tarifgebundenheit des einzelnen Arbeitnehmers – an alle Beschäftigten weitergibt, will sich – auch insoweit für die Arbeitnehmer erkennbar – im Regelfall nicht über die Zeit seiner Tarifgebundenheit hinaus ohne die Möglichkeit einer Kündigung des Tarifvertrags oder eines Verbandsaustritts dauerhaft (vertraglich) binden.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 24. Februar 2016 – 4 AZR 990/13

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Bild: GaToR-GFX/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der tarifgebundene Arbeitgeber, der eine Rheuma Klinik betreibt, hatte 1995 einen Arbeitsvertrag mit der Klägerin als Krankenpflegerin geschlossen. Nach § 2 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sowie den jeweils ergänzenden, ändernden, ersetzenden und sonstigen für die Art der Tätigkeit des Beschäftigten einschlägigen Tarifvereinbarungen.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Betriebliche Übung auf Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen
Seite 492
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