Betriebliche Übung bei Entgelterhöhungen

§§ 133, 157, 151, 242 BGB

Erhöht der Arbeitgeber bei einer dynamischen arbeitsvertraglichen Inbezugnahme eines Tarifvertrags einen von ihm gewährten übertariflichen Entgeltbestandteil in gleicher Weise wie den tariflichen, kommt es mangels entgegenstehender Anhaltspunkte zu einer betrieblichen Übung in Bezug auf den übertariflichen Vergütungsanteil.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 19.9.2018 – 5 AZR 439/17

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Bild: Stefan-Yang / stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien stritten über eine Gehaltserhöhung. Der Arbeitsvertrag des Klägers verwies auf den Tarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in dessen jeweiliger Fassung. Der dazugehörige Manteltarifvertrag sieht eine Eingruppierung in neun Tarifgruppen vor. Jede Tarifgruppe enthält mehrere Stufen, denen die Beschäftigten nach Berufsjahren zuzuordnen sind. Die Beklagte fügte diesen Stufen weitere, sog. übertarifliche Steigerungsstufen hinzu.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

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Betriebliche Übung bei Entgelterhöhungen
Seite 312
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