Betriebliche Übung bei Zahlung von Weihnachtsgeld
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Im Kern ging es darum, ob die Zahlung von Weihnachtsgeld im Betrieb eine sog. betriebliche Übung war und ob dabei der Anspruch auf die Gratifikation an das Erfüllen bestimmter Voraussetzungen geknüpft werden durfte. Der Kläger ist als Maschinenbediener seit 2003 in der Firma tätig und erhielt seither Weihnachtsgeld, das in der Gehaltsabrechnung als z. T. „freiw.“ gekennzeichnet und stets im November gezahlt wurde. Nachdem der Kläger seit dem 18.12.2017 durchgängig arbeitsunfähig erkrankte, erhielt er keine Zahlungen mehr.
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Vor dem LAG Baden-Württemberg stritten die Parteien über die Zahlung von Weihnachtsgeld für die Jahre 2018 bis 2020.
Der
Problempunkt
Der Kläger beanspruchte vom Arbeitgeber Weihnachtsgeld für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Die Beklagte zahlte an den Kläger jährlich
Wenn der Zweck einer Sonderzahlung festzulegen ist oder bei einer vorhandenen vertraglichen Regelung zu bestimmen sein wird, muss die
● Problempunkt
Die Klägerin ist seit 2020 bei der Beklagten, die Haar- und Hautkosmetik produziert und vertreibt, mit monatlich 171
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung. Die schwerbehinderte
Eine arbeitsrechtliche, gesetzliche Regelung bzgl. der Durchführung von Betriebsausflügen/-veranstaltungen besteht nicht. Dementsprechend