Betriebsratskosten: Fahrgemeinschaft grundsätzlich zumutbar

§§ 40, 37 Abs. 6 BetrVG

1. Bei einer Betriebsratsschulung muss der Arbeitgeber auch die notwendigen Reisekosten zum Schulungsort tragen.

2. Das Kosteninteresse des Arbeitgebers mutet es den Betriebsratsmitgliedern grundsätzlich zu, Fahrgemeinschaften zu bilden. Reisen mehrere Mitglieder des Betriebsrats zum gleichen Seminar an, ist ihnen deshalb eine gemeinsame Anreise zumutbar, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Solche Umstände muss das Betriebsratsmitglied konkret darlegen und ggf. beweisen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 24.10.2018 – 7 ABR 24/17

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Reisekosten, d. h. die Frage, ob ein Betriebsratsmitglied seine Reisekosten für die Fahrt (ca. 700 km) zum Schulungsort vollständig ersetzt verlangen kann. Der Antragsteller nahm als Mitglied des Gremiums zusammen mit einem BR-Kollegen an der Schulungsveranstaltung „Betriebsvereinbarungen formulieren“ vom 18.10. bis 23.10.2015 in D teil. Beide reisten jeweils getrennt mit privaten Pkw (Hyundai ix20, Ford Fiesta) an. Der Antragsteller wurde von seiner Frau begleitet, da er nach zwei Hüftoperationen auf ihre Hilfe beim An- und Auskleiden angewiesen war.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Betriebsratskosten: Fahrgemeinschaft grundsätzlich zumutbar
Seite 378
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Body Teil 1

Problempunkt

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