Betriebsratswahl: Wahlbeeinflussung durch Arbeitgeber – Neutralitätspflicht

§§ 19, 20 Abs. 2 BetrVG

Aus dem in § 20 Abs. 2 BetrVG normierten Verbot, die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen zu beeinflussen, ergibt sich nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers, sich jeder kritischen Äußerung über den bestehenden Betriebsrat oder einzelne seiner Mitglieder im Hinblick auf eine zukünftige Wahl zu enthalten.

BAG, Beschluss vom 25.10.2017 – 7 ABR 10/16

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Am 5.5.2014 fand in dem Gemeinschaftsbetrieb der zu 5. bis 8. beteiligten Arbeitgeberinnen, mit ca. 950 Beschäftigten, eine Betriebsratswahl statt. Zur Wahl traten vier Listen an. Aus der Wahl ging der zu 4. beteiligte Betriebsrat hervor, der aus 13 Mitgliedern besteht. Am 8.5.2014 wurde das Wahlergebnis durch Aushang verkündet. Die Antragsteller zu 1. bis 3. sind wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs. Die Antragstellerin zu 3., Frau S., war Betriebsratsvorsitzende des vorherigen Betriebsrats.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Betriebsratswahl: Wahlbeeinflussung durch Arbeitgeber – Neutralitätspflicht
Seite 617
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