Betriebsversammlung: Kosten für Simultanübersetzungen

§§ 2, 40, 42, 43, 75, 80 BetrVG

1. Der Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats nach § 40 BetrVG kann grundsätzlich einen Anspruch auf arbeitgeberseitige Kostenübernahme für Simultanübersetzungen von (Teil-)Betriebsversammlungen begründen – vorausgesetzt, dass hierfür ggf. anfallende Kosten insbesondere erforderlich und verhältnismäßig sind.

2. Bei der Entscheidung über deren Erforderlichkeit ist dem Betriebsrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, welche eine Erforderlichkeit belegen (sollen), verbleibt indes regelmäßig beim Betriebsrat – zu deren Erfüllung genügt jedoch weder ein lediglich pauschal gehaltener Sachvortrag noch das allgemeine Berufen auf gesetzlich zugewiesene Aufgaben.

3. Für Simultanübersetzungen (geschätzt)anfallende Kosten von rund 31.000 Euro dürften – sowohl angesichts inhaltlicher Bedeutung und Umfang der konkreten (Teil-)Betriebsversammlungen als auch Größe und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Betriebs – den gleichsam zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht (mehr) wahren.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Sachsen, Beschluss vom 10.10.2023 – 2TaBVGa2/23

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Problempunkt

Der Arbeitgeber betreibt ein Logistikzentrum mit ca. 1.220 Arbeitnehmern – für rund 640 Arbeitnehmer ist Deutsch indes nicht Muttersprache und im Betrieb sind insgesamt 57 Nationalitäten mit mehr als 50 unterschiedlichen Erstsprachen vertreten: Arbeitnehmer ohne ausreichende Deutschkenntnisse sprechen innerbetrieblich überwiegend Arabisch (ca. 274), Persisch (ca. 83), Englisch (ca. 55) sowie Polnisch (ca. 47) bzw. Tigrinisch (ca. 43). In der Vergangenheit bereits durchgeführte Betriebsversammlungen fanden jeweils ohne Simultanübersetzungen statt.

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David Johnson

David Johnson
MBA, LL.M. (Stellenbosch), Compliance Officer (Univ.), Rechtsanwalt, München

· Artikel im Heft ·

Betriebsversammlung: Kosten für Simultanübersetzungen
Seite 59
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