Corona-Prämie in üblicher Höhe ist nicht pfändbar
Problempunkt
Die klagende Insolvenzverwalterin nimmt einen Arbeitgeber auf die Zahlung pfändbaren Einkommens einer Arbeitnehmerin in Anspruch. Im Streit steht die Pfändbarkeit einer Corona-Prämie. Der Beklagte betreibt eine Gaststätte. Die bei ihm als Küchenhilfe und Thekenkraft beschäftigte Schuldnerin hat im September 2020 neben der vereinbarten Vergütung auch eine Corona-Prämiei. H. v. 400 Euro erhalten. Bereits im Jahr 2015 war über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Klägerin wurde zur Insolvenzverwalterin bestellt.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
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