Corona-Prämie in üblicher Höhe ist nicht pfändbar

§ 850a ZPO; § 150a SGB XI

Zahlt ein nicht dem Pflegebereich angehörender Arbeitgeber freiwillig an seine Beschäftigten eine Corona-Prämie, ist diese Leistung eine Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO und unpfändbar, wenn ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt. Voraussetzung ist, dass die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 25.8.2022 – 8 AZR 14/22

1106
Bild: beeboys/stock.adobe.com
Bild: beeboys/stock.adobe.com

Problempunkt

Die klagende Insolvenzverwalterin nimmt einen Arbeitgeber auf die Zahlung pfändbaren Einkommens einer Arbeitnehmerin in Anspruch. Im Streit steht die Pfändbarkeit einer Corona-Prämie. Der Beklagte betreibt eine Gaststätte. Die bei ihm als Küchenhilfe und Thekenkraft beschäftigte Schuldnerin hat im September 2020 neben der vereinbarten Vergütung auch eine Corona-Prämiei. H. v. 400 Euro erhalten. Bereits im Jahr 2015 war über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Klägerin wurde zur Insolvenzverwalterin bestellt.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

· Artikel im Heft ·

Corona-Prämie in üblicher Höhe ist nicht pfändbar
Seite 52
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der Kläger war bereits bei der Schuldnerin beschäftigt. Über deren Vermögen wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Vorinsolvenzrechtliche Sanierung

Vor dem Insolvenzverfahren besteht die Möglichkeit, mit Gläubigern einen gemeinsamen Weg zu finden, eine

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob die von der Arbeitgeberin und Beklagten aufgrund einer Entgeltumwandlung einer

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Klägerin war bei der Air Berlin als Flugbegleiterin mit Dienstort/Station Düsseldorf beschäftigt. Die Air Berlin

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Nach Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Arbeitgebers beschloss der beklagte Insolvenzverwalter, den Betrieb

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

● Problempunkt

Vorliegend stritten die Parteien insbesondere über die formwirksame Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Die (spätere)