Dotierung eines Sozialplans

§§ 75 Abs. 1, 112 BetrVG; § 10 AGG

Der Ausgleichs- und Milderungsbedarf eines Sozialplans bemisst sich ausschließlich nach den den Arbeitnehmern entstehenden Nachteilen und nicht nach der Wirtschaftskraft des Unternehmens. Ein Sozialplan kann rentennahe Jahrgänge auch dann von einer Abfindung ausschließen, wenn die betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 7.5.2019 – 1 AZR 54/17

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Bild: bennetsteiner/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger war im Hamburger Hafen beschäftigt. Die Beklagte beschloss, ihren Betrieb Ende 2016 stillzulegen. Die daraufhin gebildete Einigungsstelle beschloss einen Sozialplan, der für die Berechnung der Abfindung der ausscheidenden Mitarbeiter gestaffelt nach Altersgruppen einen Faktor zwischen 0,15 und 0,32 vorsah. In der Altersgruppe bis 46 Jahre belief sich die Abfindung damit bei einem durchschnittlichen Gehalt von ca. 4.100 Euro und einer durchschnittlichen Beschäftigungszeit von 5,8 Jahren auf etwa 3.600 Euro brutto.

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Dotierung eines Sozialplans
Seite 184
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