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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Eingruppierung
§ 22 BAT-O
Problempunkt
Die Klägerin ist seit 2002 als Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des BVerwG beschäftigt. Auf ihren Arbeitsvertrag sind der Bundesangestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) und die diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge anwendbar.
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