Entschädigung aufgrund abgelehnten Ausweichtermins
Problempunkt
Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach dem AGG. Die schwerbehinderte Klägerin ist 56 Jahre alt und freiberuflich u. a. als Rechtsanwältin tätig. Sie hatte sich zwar fristgerecht, aber erfolglos um die Stelle einer Volljuristin bei dem beklagten Landkreis beworben. Sie wurde zwar zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Das Einladungsschreiben erreichte sie drei Arbeitstage (sechs Kalendertage) vor dem Vorstellungstermin. In dem Schreiben wurde zudem mitgeteilt, dass ein Ersatztermin nicht vereinbart werden könnte.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

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Er Kläger hatte sich erfolglos unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Schwerbehinderung bei dem beklagten Bundesland
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Die Beklagte ist eine öffentliche Arbeitgeberin und hatte eine Stelle ausgeschrieben, auf welche sich der Kläger
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Die Beklagte ist die Bundesagentur für Arbeit, die über eine Regionaldirektion das Personalmanagement für die Standorte
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Nach den §§ 164 Abs. 1, 151 Abs. 1 SGB IX sind öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, schwerbehinderte und diesen
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Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG. Der schwerbehinderte Kläger bewarb sich auf eine
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Der Kläger begehrt eine Entschädigung nach dem AGG. Er war bei dem Beklagten als Hausmeister beschäftigt. Seine Tätigkeit