Entschädigung aufgrund abgelehnten Ausweichtermins

§ 82 Satz 2 SGB IX a.F. (§ 165 SGB IX n.F.)

Bittet ein schwerbehinderter Bewerber nach einer Einladung zum Vorstellungstermin um einen Ausweichtermin, so kann der öffentliche Arbeitgeber dieser Bitte nicht mit dem Argument, dass praktische oder organisatorische Gesichtspunkte der Durchführung der Auswahlgespräche auch mit nicht schwerbehinderten Menschen dies verhindern, entgegentreten.

(Leitsätze des Bearbeiters)

Hessisches LAG, Urteil vom 12.10.2020 – 7Sa1042/19

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach dem AGG. Die schwerbehinderte Klägerin ist 56 Jahre alt und freiberuflich u. a. als Rechtsanwältin tätig. Sie hatte sich zwar fristgerecht, aber erfolglos um die Stelle einer Volljuristin bei dem beklagten Landkreis beworben. Sie wurde zwar zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Das Einladungsschreiben erreichte sie drei Arbeitstage (sechs Kalendertage) vor dem Vorstellungstermin. In dem Schreiben wurde zudem mitgeteilt, dass ein Ersatztermin nicht vereinbart werden könnte.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

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Entschädigung aufgrund abgelehnten Ausweichtermins
Seite 58
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