Ermessensbonusanspruch, Freiwilligkeitsvorbehalt, Stichtagsregelung
Problempunkt
Nach seinem Arbeitsvertrag erhielt der Kläger eine variable Vergütung von 15 % seines Brutto-Basisjahresgehalts, das im freien Ermessen des Arbeitgebers stand und jederzeit geändert oder ergänzt werden konnte. Die genauen Bestimmungen ergaben sich aus einer Betriebsvereinbarung „Performance Sharing Plan“ (BV PSP). Nach dem Arbeitsvertrag sollte der Bonus sowie die Gewährung sonstiger Leistungen stets freiwillig erfolgen und auch durch mehrmalige Zahlungen ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht begründet werden. Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 30.4.2020.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Das BAG musste in diesem Beschluss darüber entscheiden, ob eine Versetzung eines Arbeitnehmers in einen Arbeitsbereich ohne
Vielfältige Vorteile
Die zunehmend digitale Arbeitswelt macht feste, durchgehende Arbeitszeiten für eine Vielzahl von Mitarbeitern in
Eine Konzerngesellschaft bot ihrer Belegschaft ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm an: Alle Arbeitnehmer mit aktivem
Nimmt der Betriebsrat für sich ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch und kann sich dazu mit dem Arbeitgeber nicht einigen, kann er die
Anwendungsfälle und Gründe
Die Anwendungsfälle sowie die Gründe für Retention-Boni sind vielfältig. Neben der Mitarbeiterbindung können durch die
Die Bestimmungen der §§ 305 bis 310 BGB gelten bei allen Arbeitsverträgen und sonstigen individualrechtlichen Vereinbarungen, welche der