Ermessensbonusanspruch, Freiwilligkeitsvorbehalt, Stichtagsregelung

§ 611a BGB; §§ 75, 77, 87 BetrVG

1. Eine vertragliche Vereinbarung, die dem Arbeitgeber bei der Gewährung eines Bonus freies Ermessen einräumt, stellt eine unangemessene Benachteiligung i.S. v. § 307 BGB dar.

2. Der Anspruch auf eine Sonderzahlung, die auch Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeitsleistung ist, kann in einer Betriebsvereinbarung regelmäßig nicht von einer Stichtagsregelung abhängig gemacht werden, die den Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des Bezugszeitraums voraussetzt.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 15.11.2023 – 10 AZR 288/22

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Problempunkt

Nach seinem Arbeitsvertrag erhielt der Kläger eine variable Vergütung von 15 % seines Brutto-Basisjahresgehalts, das im freien Ermessen des Arbeitgebers stand und jederzeit geändert oder ergänzt werden konnte. Die genauen Bestimmungen ergaben sich aus einer Betriebsvereinbarung „Performance Sharing Plan“ (BV PSP). Nach dem Arbeitsvertrag sollte der Bonus sowie die Gewährung sonstiger Leistungen stets freiwillig erfolgen und auch durch mehrmalige Zahlungen ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht begründet werden. Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 30.4.2020.

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Ermessensbonusanspruch, Freiwilligkeitsvorbehalt, Stichtagsregelung
Seite 52
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