Ermessensbonusanspruch, Freiwilligkeitsvorbehalt, Stichtagsregelung
Problempunkt
Nach seinem Arbeitsvertrag erhielt der Kläger eine variable Vergütung von 15 % seines Brutto-Basisjahresgehalts, das im freien Ermessen des Arbeitgebers stand und jederzeit geändert oder ergänzt werden konnte. Die genauen Bestimmungen ergaben sich aus einer Betriebsvereinbarung „Performance Sharing Plan“ (BV PSP). Nach dem Arbeitsvertrag sollte der Bonus sowie die Gewährung sonstiger Leistungen stets freiwillig erfolgen und auch durch mehrmalige Zahlungen ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht begründet werden. Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 30.4.2020.
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Problempunkt
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