Feiertagszuschlag bei Einsatz in anderem Bundesland

§§ 8, 43 TV-L

Ein Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Nordrhein-Westfalen hat für vergütungspflichtige Tätigkeiten, die er an Allerheiligen auf Weisung des Arbeitgebers in Hessen erbringt, keinen Anspruch auf Feiertagszuschläge.

(Auszug aus dem Leitsatz des Gerichts)

LAG Hamm, Urteil vom 11.1.2024 – 11 Sa 936/23

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger ist seit dem 15.10.1996 als technische Fachkraft bei der beklagten Klinik beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Der regelmäßige Arbeitsplatz des Klägers befindet sich in B in Nordrhein-Westfalen. Seinen Lohn erhält er vom beklagten Klinikum.

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Feiertagszuschlag bei Einsatz in anderem Bundesland
Seite 57
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