Problempunkt
Der Kläger ist seit dem 15.10.1996 als technische Fachkraft bei der beklagten Klinik beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Der regelmäßige Arbeitsplatz des Klägers befindet sich in B in Nordrhein-Westfalen. Seinen Lohn erhält er vom beklagten Klinikum.
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