Genderstern ist keine Diskriminierung von Hermaphroditen

§ 165 Satz 3 SGB IX

Die Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung schwerbehinderter Menschen zu einem Vorstellungsgespräch nach § 165 Satz 3 SGB IX beinhaltet auch das Erfordernis,einen Ersatztermin anzubieten, wenn der sich bewerbende schwerbehinderte Mensch seine Verhinderung vor der Durchführung des vorgesehenen Termins unter Angabe eines hinreichend gewichtigen Grundes mitteilt und dem Arbeitgeber die Durchführung eines Ersatztermins zumutbar ist.

(Leitsatz des Gerichts)

BAG, Urteil vom 23.11.2023 – 8 AZR 164/22

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die schwerbehinderte klagende Partei wurde zweigeschlechtlich geboren und bezeichnet sich selbst als Hermaphrodit. Sie bewarb sich unter Angabe der Schwerbehinderung bei der beklagten Stadt, welche für ihre Ausländerbehörde „Fallmanager*innen im Aufenthaltsrecht“ suchte. Die klagende Partei erbat in ihrer Bewerbung die Anrede „Sehr geehrte* Herm F“ zu verwenden. Diese Anrede beinhalte die Abkürzung von Hermaphroditen. Die Beklagte hat die klagende Partei sodann zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Die gewünschte Anrede wurde indes nicht verwendet.

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Genderstern ist keine Diskriminierung von Hermaphroditen
Seite 55
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