Genderstern ist keine Diskriminierung von Hermaphroditen
Problempunkt
Die schwerbehinderte klagende Partei wurde zweigeschlechtlich geboren und bezeichnet sich selbst als Hermaphrodit. Sie bewarb sich unter Angabe der Schwerbehinderung bei der beklagten Stadt, welche für ihre Ausländerbehörde „Fallmanager*innen im Aufenthaltsrecht“ suchte. Die klagende Partei erbat in ihrer Bewerbung die Anrede „Sehr geehrte* Herm F“ zu verwenden. Diese Anrede beinhalte die Abkürzung von Hermaphroditen. Die Beklagte hat die klagende Partei sodann zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Die gewünschte Anrede wurde indes nicht verwendet.
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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
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