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AA+W/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gilt auch bei „Probetag“

§§ 2 Abs. 2, 8 Abs. 1 SGB VII

Problempunkt

Schnupper- oder Probetage sind heute übliche Wege, um Bewerber über das Vorstellungsgespräch hinaus in der betrieblichen Praxis besser kennenzulernen ohne bereits ein Arbeitsverhältnis abzuschließen. Zugleich erhält der Bewerber einen besseren Eindruck seines potenziellen Arbeitsplatzes.

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