Gleichbehandlungsgrundsatz bei Gehaltserhöhung nach Gutdünken

§ 315 BGB

Stellt die Arbeitgeberin für Gehaltserhöhungen eines definierten Mitarbeiterkreises ein Gesamtbudget zur Verfügung, das sich nach einem festgelegten Prozentsatz der Vergütung aller dieser Mitarbeiter bestimmt, unterfallen die Gehaltsanpassungen auch dann dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie hierfür keine nachvollziehbaren Kriterien vorsieht.

(Auszug aus den Leitsätzen des Gerichts)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.4.2023 – 13Sa535/22

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche. Die Beklagte – ein Versicherungskonzern – stellt für die Gruppe der „leitenden Angestellten“ ein festgelegtes Budget zur Verfügung. Auf Basis dieses Budgets kann der jeweilige Vorgesetzte entscheiden, wer eine Gehaltserhöhung bekommt und wer nicht. Konkrete und allgemeine Kriterien für die Bewertung existieren nicht. Dagegen wendet sich der Kläger, der seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt und seit 2004 als leitender Angestellter, Grade 3, eingestuft ist. Sein Gehalt wurde im Vergleich zu seinen Kollegen nur in geringem Umfang erhöht.

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Gleichbehandlungsgrundsatz bei Gehaltserhöhung nach Gutdünken
Seite 55
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