Insolvenzrisiko bei aufgeschobener Zahlung von Versorgungsbeiträgen

§ 47 InsO; Art. 8 RL 2008/94/EG

Im Zeitraum zwischen der (virtuellen) Gutschrift von Versorgungsbeiträgen zur betrieblichen Altersversorgung bis zur (tatsächlichen) Zahlung an eine Pensionskasse trägt der Arbeitnehmer das Risiko einer Insolvenz des Arbeitgebers.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 21.3.2017 – 3 AZR 718/15

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) über eine Pensionskasse sah vor, dass den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern zwar monatlich Beiträge des Arbeitgebers (virtuell) gutgeschrieben, aber nur einmal jährlich am Ende des Jahres tatsächlich an die Pensionskasse gezahlt wurden. Dies galt ebenfalls für Entgeltbestandteile, die vom Arbeitnehmer im Laufe des Jahres im Wege der Entgeltumwandlung in Anwartschaften auf bAV umgewandelt wurden. Vor der tatsächlichen Zahlung der (arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierten) Versorgungsbeiträge an die Pensionskasse wurde der Arbeitgeber insolvent.

Ziel des Klägers war es, die nicht gezahlten Versorgungsbeiträge aus der Insolvenzmasse bevorzugt für seine Altersversorgung zu verwenden.

Entscheidung

Nach dem BAG kann der Kläger nicht verlangen, dass der Insolvenzverwalter die Versorgungsbeiträge auskehrt und auf sein Vorsorgekonto bei der Pensionskasse zahlt. Ihm steht kein Aussonderungsrecht aus § 47 InsO zu. Die nicht gezahlten Beiträge sind Teil der Insolvenzmasse.

Die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse kann verlangt werden, wenn jemand aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts (z. B. aus einem Treuhandverhältnis) geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. Ein solches Recht kann der Kläger aber nicht für sich beanspruchen. Eine bloße Geldsumme kann nicht ausgesondert werden.

Wollte man den Arbeitgeber bis zur Zahlung an die Pensionskasse als Treuhänder der Versorgungsbeiträge betrachten, wäre eine Aussonderung aufgrund eines Treuhandverhältnisses nur möglich, wenn die Versorgungsbeiträge vom eigenen Vermögen des Treuhänders/Arbeitgebers getrennt wären. Die Versorgungsbeiträge befanden sich aber weder auf einem separaten Konto, noch wurden sie in sonstiger Weise dem Kläger zugeordnet.

Auch die RL 2008/94/EG gebietet es nicht, dass bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Versorgungsbeiträge aus der Insolvenzmasse auszusondern sind. Die Mitgliedstaaten müssen keinen vollständigen Schutz der Arbeitnehmer schaffen (vgl. EuGH, Urt. v. 24.11.2016 – C-454/15). Es reicht aus, wenn dem Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit mindestens die Hälfte der Leistungen erhalten bleibt, die mit den Beiträgen eigentlich finanziert worden wäre. Da sich der Anspruch des Klägers nicht um mehr als die Hälfte verringert hat, bedarf er keines weiteren Schutzes.

Eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 47 InsO wäre aber auch deshalb ausgeschlossen, weil die Vorschrift eindeutig ist. Die Aussonderung setzt voraus, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse und damit nicht zum Vermögen des Insolvenzschuldners „gehört“. Auf die Trennung von Treuhandvermögen vom eigenen Vermögen des Treuhänders kann daher nicht verzichtet werden. Nur bei einer solchen Trennung kann der Gegenstand im Treuhandvermögen bei normativer Wertung nicht nur wirtschaftlich, sondern auch sachlich dem Vermögen des Treugebers zugeordnet werden. Würde man ohne diese Trennung dem Kläger ein Aussonderungsrecht einräumen, wäre er gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt. Aus diesem Grund wurden die Vorrechte für rückständige Arbeitnehmerforderungen, die es noch bis zum 31.12.1998 in der Konkursordnung gab, mit Einführung der Insolvenzordnung ab 1.1.1999 gerade abgeschafft. § 47 InsO soll sicherstellen, dass die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Zuordnung von Vermögen nicht durch „bloß“ schuldrechtliche Ansprüche verschoben wird. Nur ein „fremder“ Vermögensgegenstand soll ausgesondert werden können.

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Konsequenzen

Zwischen dem Einbehalt von Versorgungsbeiträgen und der tatsächlichen Zahlung auf das Vorsorgekonto bei der Pensionskasse trägt der Arbeitnehmer das Insolvenzrisiko. Auch in anderen Durchführungswegen – namentlich Direktversicherung und Pensionsfonds, selbst bei rückgedeckten Unterstützungskassen und rückgedeckten Direktzusagen – kann dieses Risiko bestehen, wenn die Zeitpunkte von Einbehalt und Zahlung auseinanderfallen. Der Arbeitgeber ist nicht zu einer Insolvenzsicherung verpflichtet. Lediglich für den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer Insolvenzgeld erhält, sind zumindest die von ihm umgewandelten Entgeltbestandteile über das Insolvenzgeld gesichert (§ 165 Abs. 2 Satz 3 SGB III). Arbeitgeberbeiträge zur bAV erhöhen das Insolvenzgeld dagegen nicht (Insolvenzgeld Durchführungsanweisungen, Stand: Mai 2013, Ziff. 5.2 Abs. 12, S. 42). Für Arbeitgeberbeiträge bleibt das Insolvenzrisiko beim Arbeitnehmer.

Praxistipp

Das Insolvenzrisiko für den Arbeitnehmer besteht nicht, wenn die einbehaltenen Versorgungsbeiträge sofort – i. d. R. monatlich – gezahlt werden. Daher sollte vorab das Für und Wider einer aufgeschobenen, jährlichen Zahlung erörtert werden. Sprechen die besseren Gründe für eine jährliche Zahlung (z. B. geringere Verwaltungskosten der Pensionskasse, weniger Administrationsaufwand beim Arbeitgeber) lässt sich das Insolvenzrisiko durch eine privatrechtliche Absicherung im Rahmen eines doppelseitigen Treuhandmodells (Contractual Trust Arrangement) ausräumen. Dies empfiehlt sich aber nur dann, wenn eine große Anzahl von Arbeitnehmern an der bAV teilnehmen und jeden Monat entsprechend große Beträge geschützt werden sollen. Die Entscheidungsgründe scheinen anzudeuten, dass auch der Arbeitgeber Treuhänder für den Arbeitnehmer (als Treugeber) sein könnte, wenn das Treugut vom sonstigen Vermögen getrennt wird. Ob ein solches Treuhandmodell ohne einen Dritten als Treuhänder insolvenzfest wäre, sollte kritisch geprüft werden, weil das BAG keine belastbare Aussage hierzu trifft.Die Systematik der aufgeschobenen Zahlung sollte gegenüber den Arbeitnehmern transparent dargestellt werden. Es empfiehlt sich eine entsprechende Regelung in der Versorgungsordnung. Denn es könnte schon vor Insolvenzeröffnung zu Irritationen (bis hin zu Diskussionen über etwaige Verzinsungen) führen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Zahlungen auf das Vorsorgekonto erst mit Verzögerung erfolgen.

Dr. Thomas Frank

Dr. Thomas Frank

Dr. Thomas Frank

Dr. Thomas Frank
Rechtsanwalt, Mitglied der Praxisgruppe Pensions, Hogan Lovells International LLP, München
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Insolvenzrisiko bei aufgeschobener Zahlung von Versorgungsbeiträgen
Seite 619
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