Kein absolutes Recht auf Unerreichbarkeit

§§ 241 Abs. 2, 1004 BGB; § 106 GewO

Ist dem Arbeitnehmer auf der Grundlage der betrieblichen Regelungen (hier Betriebsvereinbarung) bekannt, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für den darauffolgenden Tag in Bezug auf Uhrzeit und Ort konkretisieren wird, ist er verpflichtet, eine solche per SMS mitgeteilte Weisung auch in seiner Freizeit zur Kenntnis zu nehmen.

(Leitsatz des Gerichts)

BAG, Urteil vom 23.8.2023 – 5 AZR 349/22

1106
Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Rettungssanitäter war in zwei Fällen telefonisch und per SMS und in einem Fall auch per E-Mail für seinen Chef nach seinem Dienst in der Freizeit nicht erreichbar gewesen. Der Arbeitgeber wollte auf diese Weise einen kurzfristig zugeteilten Dienst mitteilen. Eine geltende Betriebsvereinbarung sah vor, dass „unkonkret zugeteilte Springerdienste für Tag- und Spätdienste bis 20 Uhr des Vortags vor Dienstbeginn im Dienstplan weiter konkretisiert werden können“. Der Rettungssanitäter hätte demnach seinen Dienst am kommenden Tag um 6 Uhr morgens antreten sollen.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Kein absolutes Recht auf Unerreichbarkeit
Seite 53
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