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paul/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Lesedauer: ca. 5 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Kein absolutes Recht auf Unerreichbarkeit

§§ 241 Abs. 2, 1004 BGB; § 106 GewO

Problempunkt

Der Rettungssanitäter war in zwei Fällen telefonisch und per SMS und in einem Fall auch per E-Mail für seinen Chef nach seinem Dienst in der Freizeit nicht erreichbar gewesen. Der Arbeitgeber wollte auf diese Weise einen kurzfristig zugeteilten Dienst mitteilen.

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