Kein Beschäftigungsanspruch für ungeimpftes Pflegepersonal
Problempunkt
Die Kläger haben sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen. Die Betreiberin des Seniorenheims hat ihre Pflegekräfte seit dem 16.3.2022 freigestellt, ohne eine Anordnung des Gesundheitsamts abzuwarten. Dies begründete sie mit der seit 15.3.2022 bestehenden Pflicht nach § 20a IfSG, wonach Personen, die in Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen arbeiten, über einen Impfnachweis oder z. B. einen Genesenennachweis verfügen müssen. Hiergegen hatten die Kläger in Eilverfahren auf Beschäftigung geklagt. Das ArbG Gießen (Urt. v. 12.4.2022 – 5Ga1/22, ArbRAktuell 2022,S.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
· Artikel im Heft ·
Ausgangssituation
Die Arbeitsentgelte in der Pflege werden aktuell durch verschiedene Regelungskomplexe beeinflusst. Im Februar 2022
Problempunkt
Der Beklagte betreibt ein Altenpflegeheim. Die Klägerin ist bei ihm seit 2007 als Altenpflegerin beschäftigt. Sie ließ
Ausgangssituation
Die Zahl der pflegebedürftigen älteren Menschen nimmt von Jahr zu Jahr zu. Ihre Angehörigen sind oft nicht in der
für die Einen ist sie schon vorbei, für die Anderen macht sie gerade eine „Pause“ und kommt im Herbst mit voller Wucht zurück: die Corona
Verlängerung Corona-ArbSchVO
Die auf § 18 Abs. 3 ArbSchG gestützte Corona-ArbSchV war an die epidemische Lage von nationaler
Mitarbeiterbeteiligung – ein facettenreicher Begriff
Die Mitarbeiterbeteiligung ist im vorliegenden Fall eine