Kein Beschäftigungsanspruch für ungeimpftes Pflegepersonal
Problempunkt
Die Kläger haben sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen. Die Betreiberin des Seniorenheims hat ihre Pflegekräfte seit dem 16.3.2022 freigestellt, ohne eine Anordnung des Gesundheitsamts abzuwarten. Dies begründete sie mit der seit 15.3.2022 bestehenden Pflicht nach § 20a IfSG, wonach Personen, die in Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen arbeiten, über einen Impfnachweis oder z. B. einen Genesenennachweis verfügen müssen. Hiergegen hatten die Kläger in Eilverfahren auf Beschäftigung geklagt. Das ArbG Gießen (Urt. v. 12.4.2022 – 5Ga1/22, ArbRAktuell 2022,S.
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Problempunkt
Der Beklagte betreibt ein Altenpflegeheim. Die Klägerin ist bei ihm seit 2007 als Altenpflegerin beschäftigt. Sie ließ
Ausgangssituation
Die Zahl der pflegebedürftigen älteren Menschen nimmt von Jahr zu Jahr zu. Ihre Angehörigen sind oft nicht in der
Mitarbeiterbeteiligung – ein facettenreicher Begriff
Die Mitarbeiterbeteiligung ist im vorliegenden Fall eine
Lockdown und Betriebsrisiko
Die im Rahmen eines allgemeinen „Lockdown“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie staatlich allgemein verfügte
Seit 1. Oktober gilt die neugefasste SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Warum wurde
Problempunkt
Die klagende Insolvenzverwalterin nimmt einen Arbeitgeber auf die Zahlung pfändbaren Einkommens einer Arbeitnehmerin in