Kein Beschäftigungsanspruch für ungeimpftes Pflegepersonal

§ 20a IfSG; §§ 611a, 613 BGB

Ungeimpftes Pflegepersonal in einer Pflegeeinrichtung hat keinen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung. Das Interesse der zu Pflegenden an Gesundheitsschutz überwiegt das der ungeimpften Pfleger auf Beschäftigung.

(Leitsätze des Bearbeiters)

Hessisches LAG, Urteile vom 11.8.2022 – 5SaGa728/22 und 5SaGa729/22

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Kläger haben sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen. Die Betreiberin des Seniorenheims hat ihre Pflegekräfte seit dem 16.3.2022 freigestellt, ohne eine Anordnung des Gesundheitsamts abzuwarten. Dies begründete sie mit der seit 15.3.2022 bestehenden Pflicht nach § 20a IfSG, wonach Personen, die in Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen arbeiten, über einen Impfnachweis oder z. B. einen Genesenennachweis verfügen müssen. Hiergegen hatten die Kläger in Eilverfahren auf Beschäftigung geklagt. Das ArbG Gießen (Urt. v. 12.4.2022 – 5Ga1/22, ArbRAktuell 2022,S.

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Kein Beschäftigungsanspruch für ungeimpftes Pflegepersonal
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