Kein Betriebsübergang durch Anteilserwerb von einem Unternehmen

Art. 1 RL 2001/23/EG; § 613a BGB

Der bloße Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen stellt keinen Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebs-teilen im Sinne der RL 2001/23/EG dar.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 23.3.2017 – 8 AZR 89/15

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger ist seit 1984 bei der Beklagten, die eine Rehabilitationsklinik betreibt, beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags gelten die Vorschriften des BAT vom 23.2.1961 sowie die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die M-AG wurde zum 1.1.2002 Gesellschafterin der Beklagten. Zwischen den Parteien bestand seit Jahren Streit darüber, ob dem Kläger Entgelt nach den Entgelttabellen des TVöD in ihrer jeweils geltenden Fassung zusteht.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

· Artikel im Heft ·

Kein Betriebsübergang durch Anteilserwerb von einem Unternehmen
Seite 490
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