Kein Betriebsübergang durch Anteilserwerb von einem Unternehmen
Problempunkt
Der Kläger ist seit 1984 bei der Beklagten, die eine Rehabilitationsklinik betreibt, beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags gelten die Vorschriften des BAT vom 23.2.1961 sowie die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die M-AG wurde zum 1.1.2002 Gesellschafterin der Beklagten. Zwischen den Parteien bestand seit Jahren Streit darüber, ob dem Kläger Entgelt nach den Entgelttabellen des TVöD in ihrer jeweils geltenden Fassung zusteht.
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Dr. Ingo Plesterninks
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Der Kläger ist seit dem 15.10.1996 als technische Fachkraft bei der beklagten Klinik beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Befristung zum 31.12.2018. Der Kläger
Tarifliche Besonderheiten
§ 1a BetrAVG ist tarifdispositiv, d. h. die Tarifpartner können vom Gesetz abweichende Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss
Ausgestaltung
Kabotage ist gewerblicher Güterkraftverkehr mit Be- und Entladeort in einem Staat, dem sog. Aufnahmemitgliedstaat, durch
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Tarifrunden 2020 und 2021
Nach der Tarifrunde 2020 zum TVöD für den Bund und die Kommunen stehen im Herbst 2021 die Tarifverhandlungen