Kein Mitbestimmungsrecht bei unstrukturierten Fürsorgegesprächen

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht nicht, wenn der Arbeitgeber mit einzelnen Arbeitnehmern (hier: 7 von 45) Fürsorgegespräche führt mit dem Ziel, Krankheitsursachen und damit zusammenhängende Arbeitsbedingungen zu klären und die Auswahl der Arbeitnehmer keinen abstrakten Kriterien folgt.

(Leitsatz des Gerichts)

LAG Nürnberg, Beschluss vom 2.3.2021 – 7TaBV5/20

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Beteiligten streiten um Mitbestimmungsrechte bei der Durchführung von Fürsorgegesprächen. Der Arbeitgeber betreibt in Nürnberg ein Nierenzentrum mit 45 Beschäftigten, in dem Patienten vor allem Dialyse erhalten. Der Standort erhielt am 1.4.2018 eine neue Verwaltungsleitung. Um den teilweise hohen Krankenstand an dem Standort einzudämmen, führte die neue Leitung sogenannte Fürsorgegespräche mit den Beschäftigten ein, bei denen vermehrt Krankheitstage auftreten.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

· Artikel im Heft ·

Kein Mitbestimmungsrecht bei unstrukturierten Fürsorgegesprächen
Seite 58
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