Kein Unfallversicherungsschutz bei Überprüfung des Straßenbelags auf Eisglätte

§§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 2 SGB VII

Auch wer nur kurz den unmittelbaren Weg zum Arbeitsort verlässt, um den Straßenbelag auf Eisglätte zu überprüfen, steht hierbei nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BSG, Urteil vom 23.1.2018 – B 2 U 3/16 R

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger verließ am Morgen sein Wohnhaus und legte seine Arbeitstasche in seinen PKW, mit dem er zur Arbeit fahren wollte. Da der Wetterbericht am Vortag vor Glätte am Wohnort gewarnt hatte, stieg er jedoch nicht in sein Fahrzeug ein, sondern ging zunächst zu Fuß wenige Meter auf die Straße vor seinem Grundstück, um sie auf Glätte zu überprüfen. Auf dem Rückweg zu seinem PKW stürzte er und verletzte sich am Arm. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte Leistungen an den Beschäftigten ab. Seine Klage blieb in letzter Instanz vor dem BSG erfolglos.

Entscheidung

Das BSG hat entschieden, dass die Überprüfung des Straßenbelags auf Glätte nicht im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers und dessen Arbeitsweg stand, sondern aus eigenwirtschaftlichen Gründen erfolgte. Der Beschäftigte unterbrach seinen versicherten Arbeitsweg in dem Augenblick, in dem er sich von seinem PKW zur Straße begab. Diese Unterbrechung dauerte auch auf dem Rückweg von der Straße zum PKW noch an, als der Kläger stürzte und sich verletzte. Die Unterbrechung war nach Ansicht des Gerichts auch nicht als sog. mitversicherte Vorbereitungshandlung oder als geringfügige Unterbrechung des versicherten Arbeitswegs ausnahmsweise unbeachtlich.

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Konsequenzen

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zum einen nicht jedes subjektiv vernünftige Verhalten durch entsprechenden Versicherungsschutz „belohnt“ wird. Zum anderen können bereits kleinste Abweichungen vom direkten Arbeitsweg den Versicherungsschutz kosten.

Der Kläger hat – aus seiner Sicht nachvollziehbar – zur Prüfung möglicher Risiken durch Glatteis auf der Straße seinen PKW zunächst stehen lassen, um kurz zu Fuß den Straßenzustand zu erkunden. Aus Sicht des Gerichts war er dazu jedoch rechtlich nicht verpflichtet, da die Straßenverkehrsordnung PKW-Fahrern eine solche Inaugenscheinnahme oder sensorische Prüfung des Straßenzustands nicht abverlangt. Er hätte sich vielmehr auch durch vorsichtiges Anfahren und eine Bremsprobe vom Straßenzustand überzeugen können.

Das Gericht wertete das Verhalten des Klägers auch nicht als mitversicherte Vorbereitungshandlung. Solche Handlungen unterfallen ausnahmsweise dem Unfallversicherungsschutz, wenn sie unerwartet notwendig werden, um weiterhin die Arbeit verrichten bzw. den Arbeitsweg zurücklegen zu können. Dies wurde von der Rechtsprechung u. a. angenommen bei Behebungen von Fahrzeugpannen auf dem Arbeitsweg, bei unvorhergesehenem Kraftstoffmangel oder beim Beschaffen von Medikamenten, um überhaupt die Arbeit aufnehmen zu können. Anders als in diesen Fällen war nach Ansicht des Gerichts die Prüfung auf Straßenglätte jedoch nicht unerwartet notwendig geworden, da es bereits am Vortag entsprechende Wetterwarnungen gab.

Die Unterbrechung des Arbeitswegs war nicht so geringfügig, dass sie noch als Teil dessen betrachtet werden kann. Die Grenzen der Geringfügigkeit sind von der Rechtsprechung sehr eng gezogen worden. Unterbrechungen sind nur dann geringfügig, wenn die Tätigkeit ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung „im Vorbeigehen“ erledigt werden kann. Dies wurde u. a. entschieden für den Kauf einer Zeitung an einem Kiosk auf dem Arbeitsweg oder dem Anzünden einer Zigarette bei der Arbeit. Das schnelle Einkaufen einer Mahlzeit in einer auf dem Weg gelegenen Metzgerei ist hingegen bereits nicht mehr als geringfügige Unterbrechung mitversichert.

Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt seines Sturzes zwar auf dem Rückweg zu seinem PKW. Der nicht versicherte Umweg war damit aber noch nicht beendet. Erst mit Wiederaufnahme des ursprünglichen direkten Arbeitswegs, d. h. mit Einsteigen in den PKW, wäre der Versicherungsschutz wieder entstanden.

Praxistipp

Um Beschäftigten mögliche Probleme im Zusammenhang mit der Anerkennung von Wegeunfällen zu ersparen, sollte das Thema „Wegeunfall“ Gegenstand der jährlichen Unterweisung im Arbeits- und Gesundheitsschutz sein (s. auch Kommentierung und Praxistipp zur Entscheidung des LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 29.6.2018 – L 8 U 4324/16, AuA 9/18, S. 556). Dabei sollte insbesondere darauf hingewiesen werden, dass Um- und Abwege sowie Unterbrechungen des Arbeitsweges aus eigenwirtschaftlichen Gründen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Dies gilt selbst für subjektiv vernünftige oder nur kurze Abweichungen vom unmittelbaren Arbeitsweg. Ausnahmen bestehen nur in engen Grenzen. Neben den oben genannten Konstellationen („im Vorbeigehen“) gilt dies etwa bei Fahrgemeinschaften oder der Unterbringung von Kindern in Betreuungseinrichtungen während der Arbeitszeit. Im Übrigen macht die Rechtsprechung nur Ausnahmen, wenn wegen einer unerwarteten Situation Um- oder Abwege oder Unterbrechungen notwendig sind, um die versicherte Tätigkeit bzw. den Arbeitsweg fortsetzen zu können. Die Entscheidung des BSG zeigt sehr deutlich, dass es für die Frage des Unfallversicherungsschutzes auf Minuten und Meter ankommen kann.

Dr. Volker Subatzus

Dr. Volker Subatzus
Syndikusrechtsanwalt, Hamburg

· Artikel im Heft ·

Kein Unfallversicherungsschutz bei Überprüfung des Straßenbelags auf Eisglätte
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