Keine Einigungsstelle bei justiziablen Rechtsfragen

§ 85 Abs. 2 BetrVG; § 100 ArbGG

1. Der in § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG festgelegte Ausschluss von Rechtsansprüchen als Gegenstand von Beschwerden ist streng auszulegen. Bei einer justiziablen Angelegenheit scheidet die Anrufung der Einigungsstelle durch den Betriebsrat aus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsanspruch schwer konkretisierbar ist oder ob der Arbeitgeber einen Entscheidungsspielraum für eine Abhilfeentscheidung hat.

2. Ob Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist, muss im gerichtlichen Verfahren nach § 100 ArbGG entschieden werden und darf nicht der Beantwortung durch die Einigungsstelle überlassen bleiben.

(Leitsätze des Gerichts)

LAG Köln, Beschluss vom 6.8.2021 – 9 TaBV 26/21

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Bild: Haramis Kalfar/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle wegen der Beschwerde der Arbeitnehmerin B. Die Arbeitgeberin ist eine Gesellschaft der I Gruppe, einem großen Anbieter der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit. Frau B ist die Bürokraft des Betriebsrats. Die Arbeitgeberin mahnte Frau B am 24.6.2020 ab, weil sie ihre Arbeitsunfähigkeit am 15.6.2020 lediglich dem Betriebsratsvorsitzenden, jedoch nicht der Personalabteilung angezeigt hatte.

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Keine Einigungsstelle bei justiziablen Rechtsfragen
Seite 58
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