Keine Einigungsstelle bei justiziablen Rechtsfragen
Problempunkt
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle wegen der Beschwerde der Arbeitnehmerin B. Die Arbeitgeberin ist eine Gesellschaft der I Gruppe, einem großen Anbieter der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit. Frau B ist die Bürokraft des Betriebsrats. Die Arbeitgeberin mahnte Frau B am 24.6.2020 ab, weil sie ihre Arbeitsunfähigkeit am 15.6.2020 lediglich dem Betriebsratsvorsitzenden, jedoch nicht der Personalabteilung angezeigt hatte.
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Problempunkt
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