(Keine) Sittenwidrigkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft
Problempunkt
Die Klägerin hatte der Arbeitgeberin ein Darlehen i. H. v. 2 Millionen Euro zur Finanzierung eines Bauvorhabens gewährt. Nachdem der Arbeitgeberin aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine Insolvenz drohte, machte die Klägerin die Gewährung weiterer Darlehensmittel von Bürgschaften „bonitärer Personen“ abhängig. Sie gewährte ein zusätzliches Darlehen über 150.000 Euro unter der Voraussetzung, dass hierfür Personalsicherheiten gestellt werden. Hieraufhin übernahmen die beklagten Arbeitnehmer, einer von ihnen leitender Angestellter, denen die prekäre Finanzsituation der Arbeitgeberin bekannt war, am selben Tag auf Bitten des Geschäftsführers der Arbeitgeberin als Gesamtschuldner eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft für sämtliche Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag und dessen Rechtsverfolgung.
Ein Dreivierteljahr später wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin eröffnet. Die Klägerin verlangte die Zahlung der 150.000 Euro von den Arbeitnehmern als Gesamtschuldner. Diese beriefen sich auf die Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverträge.
Nachdem das LG Offenburg die Klage ab- und das OLG Karlsruhe die Berufung der Klägerin zurückwies, verfolgte diese ihr Klagebegehren mit der Revision vor dem BGH weiter.
Entscheidung
Die Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG Karlsruhe zurück.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die seitens der Arbeitnehmer übernommenen Bürgschaften seien – schon deshalb – nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, da ihnen der Arbeitgeber keinen angemessenen Ausgleich für die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos gewährt habe, konnte die Entscheidung nicht tragen. Die Grenze zur Sittenwidrigkeit ist erst dann überschritten, wenn ein Arbeitnehmer mit mäßigem Einkommen aus Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes für ein Darlehen des Arbeitgebers eine Bürgschaft übernimmt, die ihn finanziell krass überfordert und sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet.
Da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif war, musste er zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der BGH hat dem Berufungsgericht aufgegeben, die unterlassenen Feststellungen zu einer möglichen krassen Überforderung nachzuholen und sich – auch – mit dem bestrittenen Vortrag der Arbeitnehmer zu befassen, der Klägerin sei es nicht auf eine Sanierung, sondern lediglich darauf angekommen, die Arbeitgeberin als Schuldner in Kenntnis deren Zahlungsunfähigkeit am Leben zu erhalten, um die Werthaltigkeit eigener Grundpfandrechte an den Baugrundstücken infolge des Baufortschritts zu steigern.
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Konsequenzen
Im Allgemeinen ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und damit nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urt. v. 12.4.2016 – XI ZR 305/14, BGHZ 210, S. 30 m. w. N.). Hieraus folgt nach der Rechtsprechung des BGH die Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft eines Arbeitnehmers mit mäßigem Einkommen, welche dieser aus Sorge um den Erhalt seines Arbeitsplatzes für seinen Arbeitgeber übernimmt, wenn diese zu einer finanziell krassen Überforderung führt (BGH, Urt. v. 14.10.2003 – XI ZR 121/02, BGHZ156, S. 302). In Zeiten einer hohen Arbeitslosigkeit nimmt der BGH eine tatsächliche, – im Einzelfall – widerlegliche Vermutung an, dass der Arbeitnehmer eine ihn krass finanziell überfordernde Bürgschaft allein aus Angst um seinen Arbeitsplatz übernommen hat (BGH v. 14.10.2003, a. a. O.). Bei derartigen Arbeitsmarktverhältnissen muss sich in subjektiver Hinsicht dem Bürgschaftsgläubiger aufdrängen, dass der Grund für die Übernahme einer für den Arbeitnehmer ruinösen Bürgschaft allein die Angst des Arbeitsplatzverlustes ist, die ihn davon abhält, eine vernünftige Entscheidung zu treffen.
Allerdings gibt es keine allgemeine Regelung, wonach eine Arbeitnehmerbürgschaft immer und damit unabhängig von einer finanziellen Überforderung des Arbeitnehmers wegen Verstoßes gegen das „Leitbild des Arbeitsvertrags“ sittenwidrig ist. Hiernach darf der Arbeitnehmer nicht ohne Gegenleistung mit dem wirtschaftlichen Risiko des Arbeitgebers belastet werden (BGH, Urt. v. 10.10.1990 – 5 AZR 404/89, NZA 1991, S. 264). Eine solche Fallkonstellation ist allerdings nicht anzunehmen, nur weil dem bürgenden Arbeitnehmer kein angemessener Ausgleich für die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos des Arbeitgebers durch die Bürgschaft zufließt. Zum einen wird eine private Bürgschaft typischerweise unentgeltlich und zur Unterstützung des Hauptschuldners in einer für diesen wirtschaftlich schwierigen Situation übernommen. Zum anderen wäre die Vertragsfreiheit irregulär beschnitten, wenn etwa der bürgende Arbeitnehmer finanziell ausreichend leistungsfähig ist, die Bürgschaft aber deshalb sittenwidrig sein soll, weil er keine Gegenleistung für deren Übernahme erhält.
Bislang war die Frage, ob die Übernahme einer Arbeitnehmer-Bürgschaft ohne Gegenleistung zu deren Unwirksamkeit führt, nicht letztinstanzlich entschieden. Die Rechtsprechung der Obergerichte war uneinheitlich (dafür: OLG Celle, Urt. v. 23.9.1998 – 3 U 8/98, OLGR Celle 2000, S.42; OLG Karlsruhe, Urt. v. 8.3.2007 – 9 U 151/06, OLGR Karlsruhe 2008, S. 331; dagegen: KG Berlin, Urt. v. 25.4.1997 – 7 U 7496/96, MDR 1998, S. 234). Dies hatte auch Auswirkungen auf die bankmäßige Bewertung einer derartigen Bürgschaft. Neben der wirtschaftlichen Kompetenz spielt nämlich auch der rechtssichere Bestand der Bürgschaft eine ausschlaggebende Rolle. Das Urteil des BGH führt nunmehr in diesem Punkt zur Rechtssicherheit.
Praxistipp
Die Werthaltigkeit einer Arbeitnehmer-Bürgschaft ist in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht mehr in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich einer möglichen Sittenwidrigkeit gelten im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie bei allen anderen Bürgschaften auch.
RA und Notar Dr. Ralf Laws LL.M. M.M., FA für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Fachberater für Unternehmensnachfolge, Brilon
Dr. Ralf Laws

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