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RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert
Klinikpersonal: Umkleidezeit ist Arbeitszeit
§ 611 Abs. 1 BGB
Problempunkt
Der Kläger ist als Krankenpfleger im Krankenhaus der Beklagten beschäftigt. Aufgrund einer bei ihr geltenden Dienstvereinbarung über das Tragen von Dienst- und Schutzkleidung im Krankenhaus ist er verpflichtet, während seiner Tätigkeit Dienstkleidung zu tragen. Die Dienstkleidung des Klägers weist weder eine Beschriftung noch eine ähnliche Kennzeichnung auf.
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