Konsultation bei der Massenentlassung

Art. 1 Abs. 1, Art. 2 RL 98/59/EG („Massenentlassungs-RL“)

Eine Änderungskündigung stellt nur dann eine Entlassung i. S. d. Massenentlassungs-RL dar, wenn diese auf eine wesentliche Änderung von wesentlichen Vertragsbedingungen gerichtet ist. Änderungen von Arbeitsbedingungen, die unerheblich sind oder lediglich unwesentliche Teile des Arbeitsverhältnisses betreffen, zählen nicht als Entlassung und können allenfalls als gleichgestellte Beendigung bei den Schwellenwerten Berücksichtigung finden.

(Leitsätze der Bearbeiter)

EuGH, Urteil vom 21.9.2017 – C-429/16

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war bei der Beklagten, einer Klinik in Polen, beschäftigt. Die Beklagte bot ihren Angestellten aufgrund finanzieller Schwierigkeiten an, das Gehalt vorübergehend um 15 % zu kürzen, um über 100 Entlassungen zu verhindern, was die Klägerin ablehnte. Nach polnischem Recht führt die Ablehnung angebotener Vertragsänderungen mit Ablauf der Kündigungsfrist letztlich automatisch zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, was funktional einer Änderungskündigung nach deutschem Recht entspricht.

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Redaktion (allg.)

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Konsultation bei der Massenentlassung
Seite 437
Frei
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Body Teil 1

Problempunkt

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die (vermeintliche) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch

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Bislang ist in ständiger Rechtsprechung mit den vorgenannten Verstößen die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Kündigungen nach § 134 BGB i

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Zum Hintergrund und der IVV-Novelle 2020/21

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Nach Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Arbeitgebers beschloss der beklagte Insolvenzverwalter, den Betrieb