Kündigung bei Maskenverweigerung oder -unfähigkeit

§ 1 Abs. 2 KSchG; § 242 BGB

1. In einem Dienstleistungsbetrieb, in dem ein physischer Kundenkontakt besteht (Logopädin), kann der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) verpflichtend anordnen.

2. Aus einem Attest zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines MNS muss hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines MNS zu erwarten sind.

3. Besteht aufgrund einer wirksamen Befreiung von der MNS-Pflicht oder aufgrund der Weigerung des Tragens keine andere Möglichkeit des Einsatzes im Betrieb, ist eine Kündigung i. d. R. gerechtfertigt.

(Leitsätze des Gerichts)

ArbG Cottbus, Urteil vom 17.6.2021 – 11Ca10390/20

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Bild: GaToR-GFX/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin war als Logopädin seit 1.11.2012 beschäftigt für 1.440,00 Euro/Monat in einem Kleinbetrieb. Sie behandelte Menschen mit Sprach-, Sprech- oder Stimmbeeinträchtigungen. Obwohl die Arbeitgeberin nach Elternzeit und Urlaub eine Maskenpflicht angeordnet hatte, verweigerte die Klägerin das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) unter Vorlage mehrerer ärztlicher Atteste auch, nachdem ihr von der Arbeitgeberin sowohl verschiedene Masken zum Ausprobieren und Trainieren sowie die Einlegung zusätzlicher Pausen angeboten wurden.

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