Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

§ 15 Abs. 1 und 5 KSchG

Trotz Sonderkündigungsschutzes ist die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gem. § 15 Abs. 5 KSchG zulässig, wenn die gesamte Betriebsabteilung, in der das Betriebsratsmitglied beschäftigt wurde, stillgelegt wird und keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einer anderen Betriebsabteilung besteht. Für die Annahme einer eigenständigen Betriebsabteilung reicht es innerhalb einer Matrixstruktur jedoch nicht aus, wenn nur eine einzelne Arbeitnehmerin aus der betriebsübergreifenden Organisationseinheit im Betrieb des Vertragsarbeitgebers beschäftigt wird. Allein aus dem Vorliegen einer Matrixstruktur können keine Rückschlüsse auf eigenständige Betriebsabteilungen gezogen werden.

(Leitsätze des Bearbeiters)

LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.7.2023 – 15Sa906/22

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die beklagte Arbeitgeberin ist ein Handels- und Vertriebsunternehmen mit einem Betrieb in C-Stadt, in dem die Klägerin im Bereich „IT ERP – Finance & Controlling“ beschäftigt war. Zugleich war sie Vorsitzende des dort gebildeten Betriebsrats. Der Bereich „IT ERP – Finance & Controlling“ war betriebs- und unternehmensübergreifend als Teil einer internationalen Matrixstruktur organisiert. Am Standort in C-Stadt waren ihm neben der Klägerin keine weiteren Beschäftigten zugeordnet. Der fachliche Vorgesetzte der Klägerin war bei einem anderen Vertragsarbeitgeber angestellt und saß im Ausland.

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Christian Kolland

Rechtsanwalt, ARVANTAGE – Kanzlei für Arbeitsrecht, Berlin

· Artikel im Heft ·

Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Seite 56
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Body Teil 1

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