Kündigung nach Aufladen des privaten E-Autos im Betrieb

§§ 626 Abs. 1, 140 Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 2 KSchG

Fehlt es an einem ausdrücklichen Verbot des Aufladens privater Gegenstände im Betrieb, hat der Arbeitgeber dies geduldet und ist der Wert des gestohlenen Stroms gering, so ist nach dem Ultima-Ratio-Prinzip eine Abmahnung vor einer Kündigung als milderes Mittel erforderlich.

(Leitsatz des Bearbeiters)

ArbG Duisburg, Urteil vom 10.3.2023 – 5Ca138/22

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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●Problempunkt

Die Parteien streiten über eine fristlose Kündigung. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1.7.2018 als Rezeptionist in einem Beherbergungsbetrieb für zuletzt 2.100,76 Euro/Monat beschäftigt und regelmäßig in der Spätschicht eingesetzt. Er hatte am 12.1.2022 sein privates Hybridauto VW Golf an einer 220-Volt-Steckdose im Flur des Seminartraktes aufgeladen. In der Hausordnung der Beklagten hieß es, dass das Aufladen von Akkus für Elektromotoren in den Räumen der Beklagten aus Sicherheitsgründen untersagt ist. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 14.1.2022 fristlos.

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Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn

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Kündigung nach Aufladen des privaten E-Autos im Betrieb
Seite 58
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