Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamts

§§ 15, 22, 1 AGG; § 168 SGB IX

Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, kann die vom Arbeitgeber widerlegbare Vermutung begründen, dass die Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung erfolgte. Eine solche Vermutungswirkung kann insbesondere dann eintreten, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf und der Arbeitgeber diese nicht eingeholt hat.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 2.6.2022 – 8 AZR 191/21

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger begehrt eine Entschädigung nach dem AGG. Er war bei dem Beklagten als Hausmeister beschäftigt. Seine Tätigkeit hat er im Wege der Personalgestellung an einer städtischen Grundschule erbracht. Der Kläger ist sodann arbeitsunfähig erkrankt. Die spätere vorläufige Betreuerin des Klägers hat den Beklagten darüber auch sofort informiert. Die Stadt hat daraufhin den bestehenden Personalgestellungsvertrag bereits am Folgetag gekündigt. Knapp zwei Monate nach der Erkrankung hat der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt. Dies wurde damit begründet, dass der Gestellungsvertrag ende.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

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Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamts
Seite 54
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