Kündigung und Abmahnung wegen Zuspätkommen

§ 1 Abs. 2 KSchG; § 314 Abs. 2 BGB

Eine wiederholt verspätete Arbeitsaufnahme trotz einschlägiger Abmahnungen kann geeignet sein, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen.

(Auszug aus den Leitsätzen des Gerichts)

LAG Köln, Urteil vom 20.10.2022 – 8 Sa 465/22

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung. Der 1986 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1.9.2017 als Anlagenbediener in der Produktion zu einer durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung i. H. v. 3.000 Euro beschäftigt. Er erhielt am 24.3.2021 drei Abmahnungen wegen Zuspätkommens: am 6.1.2021 um 6:32 Uhr statt um 6:00 Uhr, am 9.2.2021 um 22:29 Uhr statt um 22:00 Uhr und am 14.3.2021 um 7:17 Uhr statt um 6:00 Uhr.

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Kündigung und Abmahnung wegen Zuspätkommen
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