Kündigung und Abmahnung wegen Zuspätkommen
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung. Der 1986 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1.9.2017 als Anlagenbediener in der Produktion zu einer durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung i. H. v. 3.000 Euro beschäftigt. Er erhielt am 24.3.2021 drei Abmahnungen wegen Zuspätkommens: am 6.1.2021 um 6:32 Uhr statt um 6:00 Uhr, am 9.2.2021 um 22:29 Uhr statt um 22:00 Uhr und am 14.3.2021 um 7:17 Uhr statt um 6:00 Uhr.
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