Kündigung wegen Drohung mit Selbstmord sowie Amok

§ 626 Abs. 1 BGB; § 167 Abs. 2 SGB IX (§ 84 Abs. 2 SGB IX a. F.)

Die ernstliche und im Zustand freier Willensbetätigung abgegebene Drohung mit Selbstmord – auch in einem BEM Gespräch – kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bilden, wenn es dem Arbeitnehmer darum geht, mit der Drohung Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, um bestimmte eigene Interessen oder Forderungen durchzusetzen.

BAG, Urteil vom 29.6.2017 – 2 AZR 47/16

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Der 1973 geborene Kläger war seit Juni 1992 bei dem beklagten Land beschäftigt und tariflich (§ 34 Abs. 2 Satz 1 TV-H) nur aus wichtigem Grund kündbar. Er war als Straßenwärter in der Landesbaubehörde Hessen Mobil tätig. Der Kläger war über längere Zeiträume arbeitsunfähig erkrankt. Nach einer stationären psychosomatischen Behandlung im Frühjahr 2013 wurde er als arbeitsunfähig für die Tätigkeit als Straßenwärter entlassen und im Juli 2013 mit 40 GdB einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Er nahm ab Sommer 2013 an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) teil. Im Rahmen eines zweiten BEM-Gesprächs am 20.8.2013 über die zukünftigen Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb tätigte der Kläger Äußerungen, die von den anderen Teilnehmern als Drohung mit Selbstmord und Amok verstanden wurden. Er verwies dabei auf seine Mitgliedschaft in einem Schützenverein. Die herbeigerufene Polizei brachte den Kläger mit seinem Einverständnis in die psychiatrische Ambulanz eines Klinikums. Dort diagnostizierten die Fachärzte am 15.10.2013 eine rezidivierende depressive Störung und stellten fest, dass der Mitarbeiter sich glaubhaft von jeglichen selbst- oder fremdgefährdenden Tendenzen distanzieren konnte.

Das beklagte Land kündigte nach Zustimmung des Integrationsamtes das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 11.9.2013 aus wichtigem Grund fristlos. Der Kläger habe auf den Vorschlag im BEM-Gespräch, sich beruflich neu zu orientieren, sehr emotional reagiert und in äußerst bedrohlicher Weise geäußert, er könne nicht garantieren, dass er wieder krank werde oder sich umbringe oder Amok laufen werde, wenn er wieder als Straßenwärter arbeiten müsse. Der Kläger habe mit Druck seine Ziele durchsetzen wollen.

Das ArbG wies die Kündigungsschutzklage ab, das LAG gab ihr statt, insbesondere weil die Amokdrohung als ärztlich nicht bestätigtes Augenblicksversagen in der „geschützten“ Situation eines BEM erfolgt sei.

Entscheidung

Das BAG hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das LAG zurück, denn es steht noch nicht fest, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung aufgelöst wurde. Das LAG durfte mit seiner Begründung nicht annehmen, dass kein wichtiger Grund zur Kündigung i. S. v. § 34 Abs. 2 Satz 1 TV-H, § 626 Abs. 1 vorliege. Entscheidend ist, dass es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach einem objektiven Maßstab nicht zuzumuten ist, den Arbeitnehmer auch nur bis zum Ablauf der (fiktiven) ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen (vgl. BAG, Urt. v. 13.5.2015 – 2 AZR 531/14, DB 2015, S. 2581).

Zutreffend geht das LAG davon aus, dass eine ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben des Arbeitgebers, Vorgesetzten und/oder der Arbeitskollegen, für die kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund eingreift, „an sich“ als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommt (APS/Vossen 5. Aufl. § 626 BGB RdNr. 231). Ein solches Verhalten stellt eine erhebliche Verletzung der sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebenden Nebenpflicht dar. Auf seine Strafbarkeit nach § 241 StGB – Bedrohung – kommt es nicht an. Die Rücksichtnahmepflicht besteht ebenso während der Wiedereingliederung. Auch eine Selbstmorddrohung kann Kündigungsgrund sein. Zielt sie – wie im vorliegenden Fall – auf die Herbeiführung eines bestimmten Ziels – nie wieder als Straßenwärter arbeiten zu müssen – ab, kann dies das Gewicht der Bedrohung noch verstärken.

Ob die dem Kläger vorgeworfenen Drohungen als ernstlich zu beurteilen sind, bedarf im vorliegenden Fall der weiteren Sachaufklärung und Bewertung durch das LAG. Weder der Umstand, dass sich der Kläger später von selbst- und fremdgefährdeten Tendenzen glaubhaft distanzieren konnte noch eine emotionale Belastung vermögen die Ernstlichkeit auszuräumen. Eine ernstliche Drohung liegt stets vor, wenn die Äußerung nach ihrem sorgfältig zu ermittelnden Erklärungsgehalt objektiv geeignet ist, bei einem „normal“ empfindenden Menschen den Eindruck der Ernstlichkeit zu erwecken, und der Wille des Drohenden darauf gerichtet ist, dass der Adressat die Drohung ernst nimmt. Nicht von Bedeutung ist, ob der Drohende seine Ankündigung verwirklichen kann oder will. Ebenso wenig kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Adressat sie tatsächlich ernst nimmt, und ob eine Störung des Rechtsfriedens eintritt (vgl. Eser/Eisele in Schönke/Schröder StGB 29. Aufl. Vorbem. §§ 234ff., RdNr. 33).

Dass die Drohungen während eines BEM-Gesprächs (§ 167 Abs. 2 SGB IX) ausgesprochen wurden, verringert das Gewicht der Pflichtverletzung nicht per se und schließt eine Verwertung als Kündigungsgrund nicht aus. Das BEM ist ein Suchprozess, der individuell angepasste Lösungen zur Vermeidung zukünftiger Arbeitsunfähigkeit ermitteln soll (BAG, Urt. v. 20.11.2014 – 2 AZR 755/13, AuA 11/15, S. 680), vermag aber nicht den Arbeitnehmer unter solchen Gesichtspunkten zu schützen.

Schließlich hat die Beklagte die fraglichen „Daten“ beim Kläger nicht i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 BDSG a. F. erhoben, was eine auf die Gewinnung von Daten über den Betroffenen abzielende Handlung voraussetzt. Dieser hat die vermeintlichen Drohungen von sich aus erklärt.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

Konsequenzen

Ernsthaft geäußerte Suizid- oder Amokdrohungen, insbesondere zur Durchsetzung eigener Interessen, sind nach dem BAG eine schwere Pflichtverletzung und können an sich ohne vorherige Abmahnung eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen.

Das BEM als Instrument der betrieblichen Prävention (BT-Drs. 14/3372 S. 16) ist kein außerdienstlicher Vorgang oder besonders geschützter bzw. rechtsfreier Raum. Da die Teilnahme nach Zustimmung freiwillig erfolgt, kann sich der Beschäftigte dem Suchprozess ohne Angabe von Gründen zu jeder Zeit wieder entziehen (BAG, Beschl. v. 7.2.2012 – 1 ABR 46/10, AuA 6/13, S. 376).

Praxistipp

Bei Ernstlichkeit, d. h. klarer und bestimmter Äußerung der Drohung, unterbliebener Distanzierung oder Entschuldigung nach einer Phase der Beruhigung, besteht ein vom BAG anerkannter Kündigungsgrund.

Volker Stück

Volker Stück
Rechtsanwalt, Lead Expert Labour Law & Mitbestimmung, BWI GmbH, Bonn
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Kündigung wegen Drohung mit Selbstmord sowie Amok
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