Kündigung wegen Low Performance

§ 1 Abs. 2 KSchG; § 138 Abs. 3 ZPO

Eine längerfristige Leistung von 72,47 % gegenüber vergleichbaren Kollegen kann nach zwei Personalgesprächen und zwei erfolglosen Abmahnungen eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung wegen quantitativer Minderleistung im Einzelfall rechtfertigen, wenn der Gekündigte nicht konkret zu den Umständen der Leistungsunterschreitung um mehr als 1/3 vortragen kann.

(Leitsatz des Bearbeiters)

LAG Köln, Urteil vom 3.5.2022 – 4Sa548/21

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Problempunkt

Der 50 Jahre alte Kläger war seit dem 15.2.2011 bei der Arbeitgeberin beschäftigt, verdiente ca. 2.370 Euro und wurde im Lager für das Trockensortiment in der Lebensmittellogistik eingesetzt. Die Kommissionierung wird mithilfe eines Warenwirtschaftssystems gesteuert. In diesem System werden in regelmäßigen Zeitabständen die Kundenaufträge und deren Abwicklung erfasst. Es gibt eine Betriebsvereinbarung, die die Zahlung einer Leistungsprämie vorsieht, deren Höhe sich nach der Mengenleistung der Kommissionierer bemisst.

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Kündigung wegen Low Performance
Seite 57
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