Kündigung per WhatsApp genügt nicht dem Schriftformerfordernis

§§ 126, 623 BGB

Eine per WhatsApp ausgesprochene arbeitnehmerseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses genügt nicht dem Schriftformerfordernis nach § 623 BGB; diese ist formnichtig.

(Leitsatz der Bearbeiter)

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.12.2022 – 5Sa408/21

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Bild: beeboys/stock.adobe.com
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Problempunkt

Das LAG Rheinland-Pfalz hatte über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens zu entscheiden. In diesem Zusammenhang war insbesondere die Formwirksamkeit einer zeitlich früher ausgesprochenen Eigenkündigung des Arbeitnehmers nach § 623 BGB zu prüfen, die lediglich über den Messenger-Dienst WhatsApp übermittelt worden ist.

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Christina Schwinn

Rechtsanwältin, CMS Deutschland, Köln

· Artikel im Heft ·

Kündigung per WhatsApp genügt nicht dem Schriftformerfordernis
Seite 57
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