Kündigung per WhatsApp genügt nicht dem Schriftformerfordernis
Problempunkt
Das LAG Rheinland-Pfalz hatte über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens zu entscheiden. In diesem Zusammenhang war insbesondere die Formwirksamkeit einer zeitlich früher ausgesprochenen Eigenkündigung des Arbeitnehmers nach § 623 BGB zu prüfen, die lediglich über den Messenger-Dienst WhatsApp übermittelt worden ist.
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Christina Schwinn
· Artikel im Heft ·
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