Kürzung einer variablen Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit

§§ 275, 326 BGB

Erbringt der Arbeitnehmer außerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraumes nach § 3 Abs. 1 EFZG krankheitsbedingt keine Arbeitsleistung, besteht bei an die Arbeitsleistung anknüpfenden Sonderzahlungen von vornherein kein Anspruch auf deren Leistung, ohne dass dies eigens vereinbart werden muss. Bei teambezogenen Produktionszielen fehlt es an einer Kausalbeziehung zwischen den Fehlzeiten eines einzelnen Teammitglieds und der Gesamtzielerreichung.

(Leitsatz des Bearbeiters)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.5.2024 – 3 SLa 14/24

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Bild: GaToR-GFX/stock.adobe.com
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● Problempunkt

Der Kläger ist bei der Beklagten als Agenturbetreuer beschäftigt. Die Beklagte hatte mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Vergütungssystem für die nichtleitenden Angestellten im Außendienst abgeschlossen (GBV Vergütung), die auch für den Kläger galt. Das Verhältnis von Grundentgelt zu variabler Vergütung betrug für den Kläger 60:40. Die Beklagte schloss mit dem Kläger für das Jahr 2021 eine Zielvereinbarung, in der mit ihm die in der GBV Vergütung festgelegten Teamziele für zentrale Agenturbetreuer festgelegt wurden. Dieses Team bestand aus sieben Agenturbetreuern, die für ca.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

· Artikel im Heft ·

Kürzung einer variablen Vergütung bei Arbeitsunfähigkeit
Seite 55
Frei
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● Problempunkt

Der Kläger ist für die Unterstützung des Verkaufsprozesses und das Verkaufstraining der ihm zugeordneten etwa 20 Vertriebspartner

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Modelloptionen

In der Vergangenheit haben Arbeitgeber öfter selbst steuerfreie Sachbezüge gewährt, indem sie Gutscheine oder Wertkarten (z. B. von

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Problempunkt

Nach seinem Arbeitsvertrag erhielt der Kläger eine variable Vergütung von 15 % seines Brutto-Basisjahresgehalts, das im

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Problempunkt

Der Kläger begehrt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Er hat bei der Beklagten in der Gepäckabfertigung gearbeitet und

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Vermutet der Arbeitgeber eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit, so hat er bereits aufgrund seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im

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● Problempunkt

Der Kläger war seit 15.11.2021 bei der Beklagten als Produktionsleiter beschäftigt. Am 26.10.2022 kündigte der