Problempunkt
Kapitalgesellschaften mit i. d. R. mehr als 2.000 Arbeitnehmern haben einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat zu bilden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 6, 7 MitbestG). Dadurch soll eine Kooperation zwischen der Eigentümerschaft und der Belegschaft institutionalisiert werden, welche aus Sicht des Gesetzgebers erst ab einer gewissen Anzahl von Arbeitnehmern notwendig erscheint (Begründung des Regierungsentwurfs zum MitbestG, BT-Drs. 7/2172, S. 19).
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Dr. Christoph Kurzböck

· Artikel im Heft ·
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