Sprecherausschusswahlen 2022
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Wahlberechtigt zur Sprecherausschusswahl sind nach § 3 Abs. 1 SprAuG alle leitenden Angestellten (LA) des Betriebs. Wer LA ist, wird in § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG definiert (Sieg, AuA 1/21, S. 28 ff.).
Wählbar sind nach § 3 Abs. 2 SprAuG grundsätzlich alle LA, die dem Unternehmen oder Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) vor dem Wahltag ununterbrochen sechs Monate angehört haben. Nicht wählbar sind insbesondere LA, die aufgrund allgemeinen Auftrags des Arbeitgebers Verhandlungspartner des Sprecherausschusses sind.
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