Sprecherausschusswahlen 2022

Unter den Herausforderungen der Covid-19-Pandemie

Zeitgleich mit den Betriebsratswahlen (vgl. hierzu Gottier, AuA 6/21, S. 8 ff.) finden vom 1.3. bis 31.5.2022 in den Betrieben auch die regelmäßigen Sprecherausschusswahlen statt (§ 5 Abs. 1 SprAuG). Wie derzeit alle Arbeitnehmervertretungswahlen unterliegen auch diese den besonderen Herausforderungen der Covid-19-Pandemie aufgrund staatlicher Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, rigider Kontaktbeschränkungen und der Verlagerung der betrieblichen Arbeit ins Homeoffice. Um eine rechtssichere Durchführung der Wahl zu ermöglichen, hat das BMAS die Änderungen in der WO zum BetrVG (in Kraft getreten am 15.10.2021) auch auf die Wahl der Sprecherausschüsse übertragen.

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 Bild: pixabay.com
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Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wahlberechtigt zur Sprecherausschusswahl sind nach § 3 Abs. 1 SprAuG alle leitenden Angestellten (LA) des Betriebs. Wer LA ist, wird in § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG definiert (Sieg, AuA 1/21, S. 28 ff.).

Wählbar sind nach § 3 Abs. 2 SprAuG grundsätzlich alle LA, die dem Unternehmen oder Konzern (§ 18 Abs. 1 AktG) vor dem Wahltag ununterbrochen sechs Monate angehört haben. Nicht wählbar sind insbesondere LA, die aufgrund allgemeinen Auftrags des Arbeitgebers Verhandlungspartner des Sprecherausschusses sind.

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Sprecherausschusswahlen 2022
Seite 18 bis 26
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