Massenentlassungsanzeige: Betriebsbegriff

§ 17 Abs. 1 KSchG

Der Betrieb ist bei Massenentlassungen autonom zu definieren. Er ist nicht notwendig deckungsgleich mit dem kollektivrechtlich bestehenden Betrieb.

(Leitsatz der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 13.2.2020 – 6 AZR 146/19

1106
Bild: beeboys/stock.adobe.com
Bild: beeboys/stock.adobe.com

Problempunkt

Der Kläger war ein bei der Air Berlin beschäftigter Pilot, der im Rahmen der Insolvenz betriebsbedingt wegen Stilllegung des Betriebs gekündigt worden ist. Nach § 17 Abs. 1 KSchG muss der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige erstatten, bevor er in einem Betrieb eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Damit hat der deutsche Gesetzgeber die unionsrechtliche Verpflichtung aus der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) umgesetzt. Die Anzeige ist für den jeweiligen Betrieb gesondert zu erstatten.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

Sadia Heidari-Alkurdi

Rechtsanwältin, Eversheds Sutherland (Germany) LLP, München

· Artikel im Heft ·

Massenentlassungsanzeige: Betriebsbegriff
Seite 373
Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die (vermeintliche) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die der Beklagte im Dezember 2020 zum 31.3.2021

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Dass trotz angeordneter Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen rechtswirksam möglich sind, bestätigt eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die Klägerin war als Flugkapitänin tätig. Am 30.6.2020 stellte der Arbeitgeber den Geschäftsbetrieb mit sofortiger

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG führten Fehler im Massenentlassungsverfahren bzw. eine fehlerhaft

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

● Problempunkt

Die Klägerin war bei der Schuldnerin als Flugkapitänin beschäftigt. Am 30.6.2020 stellte der Arbeitgeber den