Problempunkt
Der Kläger war ein bei der Air Berlin beschäftigter Pilot, der im Rahmen der Insolvenz betriebsbedingt wegen Stilllegung des Betriebs gekündigt worden ist. Nach § 17 Abs. 1 KSchG muss der Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige erstatten, bevor er in einem Betrieb eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Damit hat der deutsche Gesetzgeber die unionsrechtliche Verpflichtung aus der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) umgesetzt. Die Anzeige ist für den jeweiligen Betrieb gesondert zu erstatten.
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Sadia Heidari-Alkurdi

· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über die (vermeintliche) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die der Beklagte im Dezember 2020 zum 31.3.2021
Dass trotz angeordneter Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen rechtswirksam möglich sind, bestätigt eine Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg
Problempunkt
Die Klägerin war als Flugkapitänin tätig. Am 30.6.2020 stellte der Arbeitgeber den Geschäftsbetrieb mit sofortiger
Problempunkt
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG führten Fehler im Massenentlassungsverfahren bzw. eine fehlerhaft
● Problempunkt
Die Klägerin war bei der Schuldnerin als Flugkapitänin beschäftigt. Am 30.6.2020 stellte der Arbeitgeber den