Mehrstufiges Bewerbungsverfahren erfordert mehrere Einladungen

§§ 15, 22 AGG; § 165 Satz 4 SGB IX

Öffentliche Arbeitgeber haben schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Der Begriff Vorstellungsgespräch ist dahin auszulegen, dass er – auch bei mehrstufigen Auswahlprozessen – grundsätzlich alle Instrumente des Verfahrens der Personalauswahl unabhängig von ihrer Bezeichnung, der angewandten Methode und der konkreten Durchführungsform erfasst, die nach der eigenen Konzeption des Arbeitgebers erforderlich sind, um sich ein umfassendes Bild von der fachlichen und persönlichen Eignung des Bewerbers zu machen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 27.8.2020 – 8 AZR 45/19)

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Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
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Problempunkt

Er Kläger hatte sich erfolglos unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Schwerbehinderung bei dem beklagten Bundesland beworben. Der Beklagte hat den Kläger auch zum Vorstellungsgespräch eingeladen. In diesem Zusammenhang wurde dem Kläger ergänzend mitgeteilt, dass im Anschluss an das erste Vorstellungsgespräch noch eine Potenzialanalyse durchgeführt werde. Zu dieser wurde der Kläger sodann aber nicht mehr eingeladen, da er nicht in die engere Auswahl einbezogen worden wäre.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

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Mehrstufiges Bewerbungsverfahren erfordert mehrere Einladungen
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