Mindestlohn: Sonn- und Feiertagszuschläge

§ 1 MiLoG; §§ 362, 366 BGB

Arbeitsvertraglich geschuldete Sonn- und Feiertagszuschläge sind nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen, sondern auf den Mindestlohn anrechenbar.

(Leitsatz der Bearbeiterin)

BAG, Urteil vom 17.1.2018 – 5 AZR 69/17

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Bild: Kzenon/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt. Arbeitsvertraglich hatten die Parteien einen Bruttostundenlohn von 6,60 Euro vereinbart. Von November 2011 bis Oktober 2014 erhielt die Klägerin für Sonn- und Feiertagsarbeit einen Zuschlag von 2 Euro brutto pro Stunde. Seit Januar 2015 und damit seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zahlte die Beklagte der Klägerin monatlich einen Bruttostundenlohn von 8,50 Euro brutto. Im Zeitraum Juni 2015 bis Januar 2016 arbeitete die Klägerin an insgesamt 19 Sonn- oder Feiertagen jeweils 7,6 Stunden. Einen zusätzlichen Zuschlag erhielt sie hierfür nicht.

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RAin Nicola Hösl

Eversheds Sutherland,
München

· Artikel im Heft ·

Mindestlohn: Sonn- und Feiertagszuschläge
Seite 56
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