Mindestlohn: Sonn- und Feiertagszuschläge
Problempunkt
Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt. Arbeitsvertraglich hatten die Parteien einen Bruttostundenlohn von 6,60 Euro vereinbart. Von November 2011 bis Oktober 2014 erhielt die Klägerin für Sonn- und Feiertagsarbeit einen Zuschlag von 2 Euro brutto pro Stunde. Seit Januar 2015 und damit seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zahlte die Beklagte der Klägerin monatlich einen Bruttostundenlohn von 8,50 Euro brutto. Im Zeitraum Juni 2015 bis Januar 2016 arbeitete die Klägerin an insgesamt 19 Sonn- oder Feiertagen jeweils 7,6 Stunden. Einen zusätzlichen Zuschlag erhielt sie hierfür nicht.
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RAin Nicola Hösl

München
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Der Kläger begehrt die Zahlung eines höheren Nachtarbeitszuschlags. Er war bei der Beklagten als Zeitungszusteller
Der Kläger ist bei einem Universitätsklinikum in Nordrhein-Westfalen als technischer Beschäftigter angestellt, es gilt der TV-L. Im Wege
Problempunkt
Die Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bulgarien. Sie war seit April 2015 bei der Beklagten, einem
● Problempunkt
Die Klägerin ist seit 2020 bei der Beklagten, die Haar- und Hautkosmetik produziert und vertreibt, mit monatlich 171
Beschlussfassung der Mindestlohnkommission
Die Mindestlohnkommission setzt sich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MiLoG aus je drei stimmberechtigten
Problempunkt
Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung des im gewerblichen Bereich tätigen Klägers. Die Beklagte ist „Mitglied ohne