Mitbestimmung bei Beendigung von Telearbeit – Versetzung

§§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG

1. Die Beendigung alternierender Telearbeit (Rückversetzung in den Betrieb) ist regelmäßig eine Versetzung i.S. d. § 95 Abs. 3 BetrVG.

2. Eine einvernehmliche Verlängerung der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist zulässig, wenn das Fristende eindeutig bestimmbar ist.

3. Die umfassende Kontrolle des individuellen Arbeitsvertrags gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats und berechtigt nicht zum Widerspruch nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Beschluss vom 20.10.2021 – 7 ABR 34/20

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Problempunkt

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zum Widerruf einer Teleheimarbeitsbefugnis. Die Arbeitgeberin erbringt Dienstleistungen für die DTAG und verschiedener Beteiligungen. In ihrem Betrieb gilt der TV Telearbeit, auf dessen Grundlage Telearbeit in Form von alternierender Telearbeit, mobiler Telearbeit und Mobile Working möglich ist. Am 24.4.2007 wurde mit Frau R, die sich bis zum 6.5.2007 in Elternzeit befand, die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes sowie die Beschäftigung in alternierender Telearbeit ab 7.6.2007 vereinbart.

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Mitbestimmung bei Beendigung von Telearbeit – Versetzung
Seite 57
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