Mitbestimmung bei Beendigung von Telearbeit – Versetzung
Problempunkt
Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zum Widerruf einer Teleheimarbeitsbefugnis. Die Arbeitgeberin erbringt Dienstleistungen für die DTAG und verschiedener Beteiligungen. In ihrem Betrieb gilt der TV Telearbeit, auf dessen Grundlage Telearbeit in Form von alternierender Telearbeit, mobiler Telearbeit und Mobile Working möglich ist. Am 24.4.2007 wurde mit Frau R, die sich bis zum 6.5.2007 in Elternzeit befand, die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes sowie die Beschäftigung in alternierender Telearbeit ab 7.6.2007 vereinbart.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Die Klägerin ist seit 1998 Versicherungskauffrau bei der Beklagten in C. mit 39 Wochenstunden. Dort waren die
Beteiligungsrechte bei personellen Maßnahmen
Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1, 2 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat in Unternehmen mit
Problempunkt
Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin am 1.3.2022 einen von der beklagten Unfallversicherung zu entschädigenden
●Problempunkt
Anfang 2023 entschied sich der Arbeitgeber zur Schaffung einer neuen Stelle im Vertriebsinnendienst. Hierauf sollte
Die Bedeutung flexibler Arbeitsbedingungen – vor allem hinsichtlich des Arbeitsortes – hat spätestens
In einem Krankenhaus existiert eine Betriebsvereinbarung zu Stellenausschreibungen gem. § 93 BetrVG sowie Auswahlrichtlinien gem. § 95