Mitteilung der Bewerbung eines Schwerbehinderten

§§ 15, 22 AGG; § 164 SGB IX

In einem Entschädigungsprozess genügt der erfolglose schwerbehinderte Bewerber seiner Darlegungslast für die Kausalität seiner Behinderung für die Benachteiligung regelmäßig dadurch, dass er eine Verletzung gegen Bestimmungen rügt, die Verfahrens- oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten.

(Leitsatz des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 14.6.2023 – 8 AZR 136/22

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Problempunkt

Der schwerbehinderte Kläger hatte sich als studierter Wirtschaftswissenschaftler für eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle beworben. Auf seine Schwerbehinderung hatte der Kläger im Bewerbungsschreiben hingewiesen. Der Kläger hat seinen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG mit der Behauptung begründet, dass die Beklagte ihre Pflicht aus § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zur Unterrichtung des bei ihr eingerichteten Betriebsrats über die Bewerbung unmittelbar nach deren Eingang verletzt habe. Nähere Umstände oder andere Substantiierungen zu dieser Behauptung hat der Kläger nicht vorgetragen.

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Prof. Dr. Tim Jesgarzewski

Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, FOM Hochschule Bremen, Direktor KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht, Hamburg

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Mitteilung der Bewerbung eines Schwerbehinderten
Seite 54
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Der Kläger begehrt eine Entschädigung nach dem AGG. Er war bei dem Beklagten als Hausmeister beschäftigt. Seine Tätigkeit

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Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach dem AGG. Die schwerbehinderte Klägerin ist 56 Jahre alt und

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Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG. Der schwerbehinderte Kläger bewarb sich auf eine

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Die Beklagte ist eine öffentliche Arbeitgeberin und hatte eine Stelle ausgeschrieben, auf welche sich der Kläger

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Der schwerbehinderte Kläger ist bereits seit vielen Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund einer Werksschließung

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In einem Kölner Betrieb mit ungefähr 120 Mitarbeitern war im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt