Mitteilung der Bewerbung eines Schwerbehinderten
Problempunkt
Der schwerbehinderte Kläger hatte sich als studierter Wirtschaftswissenschaftler für eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle beworben. Auf seine Schwerbehinderung hatte der Kläger im Bewerbungsschreiben hingewiesen. Der Kläger hat seinen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG mit der Behauptung begründet, dass die Beklagte ihre Pflicht aus § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX zur Unterrichtung des bei ihr eingerichteten Betriebsrats über die Bewerbung unmittelbar nach deren Eingang verletzt habe. Nähere Umstände oder andere Substantiierungen zu dieser Behauptung hat der Kläger nicht vorgetragen.
Weiterlesen mit AuA-PLUS
Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.
Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »
Prof. Dr. Tim Jesgarzewski
· Artikel im Heft ·
Problempunkt
Der Kläger begehrt eine Entschädigung nach dem AGG. Er war bei dem Beklagten als Hausmeister beschäftigt. Seine Tätigkeit
Problempunkt
Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach dem AGG. Die schwerbehinderte Klägerin ist 56 Jahre alt und
Problempunkt
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG. Der schwerbehinderte Kläger bewarb sich auf eine
Problempunkt
Die Beklagte ist eine öffentliche Arbeitgeberin und hatte eine Stelle ausgeschrieben, auf welche sich der Kläger
Problempunkt
Der schwerbehinderte Kläger ist bereits seit vielen Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund einer Werksschließung
Problempunkt
In einem Kölner Betrieb mit ungefähr 120 Mitarbeitern war im November 2019 eine Schwerbehindertenvertretung gewählt