Nichtige Mehrarbeitsvergütungsvereinbarung für Betriebsratsmitglied

§ 78 Satz 2 BetrVG; §§ 134, 812, 814, 817 BGB

1. Das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG lässt die Vereinbarung einer pauschalen Stundenvergütung zur Abgeltung von Betriebsratstätigkeiten nicht zu, wenn sie ohne sachlichen Grund wegen der Betriebsratstätigkeit gewährt wird und zu einer Verdiensterhöhung führt. Entsprechende Vereinbarungen sind gem. § 134 BGB nichtig.

2. Die Rückforderung geleisteten Entgelts richtet sich in diesen Fällen nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, sondern nach § 817 Satz 1 BGB. Dieser schließt die Anwendung des § 814 BGB aus.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 8.11.2017 – 5 AZR 11/17

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Bild: Семен-Саливанчук / stock.adobe.com
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Problempunkt

Der Kläger ist Zeitungsausträger sowie nicht freigestelltes Mitglied des im Betrieb der Beklagten gewählten Betriebsrats, zuletzt als deren Vorsitzender. Der Arbeitsvertrag sah bei einer Sechs-Tage-Woche eine wöchentliche Arbeitszeit von sechs Stunden, eine Tätigkeit in einem Zustellbezirk und die Zahlung eines Stücklohns vor. Die Arbeitsleistung als Zusteller war in den frühen Morgenstunden bis 6:00 Uhr zu erbringen. Überstundenzuschläge waren nicht vereinbart. Sämtliche Betriebsratstätigkeiten fielen außerhalb dieser Arbeitszeit an.

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