Nichtige Mehrarbeitsvergütungsvereinbarung für Betriebsratsmitglied
Problempunkt
Der Kläger ist Zeitungsausträger sowie nicht freigestelltes Mitglied des im Betrieb der Beklagten gewählten Betriebsrats, zuletzt als deren Vorsitzender. Der Arbeitsvertrag sah bei einer Sechs-Tage-Woche eine wöchentliche Arbeitszeit von sechs Stunden, eine Tätigkeit in einem Zustellbezirk und die Zahlung eines Stücklohns vor. Die Arbeitsleistung als Zusteller war in den frühen Morgenstunden bis 6:00 Uhr zu erbringen. Überstundenzuschläge waren nicht vereinbart. Sämtliche Betriebsratstätigkeiten fielen außerhalb dieser Arbeitszeit an.
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Redaktion (allg.)
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Problempunkt
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Problempunkt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung. Die schwerbehinderte
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Problempunkt
Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers am 18.9.2017 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30.11.2017
Aktuelle gesetzliche Grundlagen der Betriebsratsvergütung
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