Ordentliche Kündigung, Bedrohung über soziale Medien

§§ 622, 626 BGB; § 1 KSchG; Art. 5, 9 GG

Konkrete Bedrohungen von Mitarbeitern, die sich gewerkschaftlich beteiligen, können auch dann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn es sich um Beiträge in sozialen Medien mit einem nicht mehr überschaubaren Adressatenkreis handelt und der Beitrag auf eine Außenwirkung hin angelegt ist.

(Amtlicher Leitsatz)

ArbG Berlin, Urteil vom 31.10.2024 – 59 Ca 8733/24 und 11420/24

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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● Problempunkt

Der Kläger war bei der Beklagten, einem kommunalen Personennahverkehrsbetrieb, als Straßenbahnfahrer beschäftigt. Gleichzeitig hatte er Administratorenrechte für eine private Facebook-Gruppe, die sich an das Fahrpersonal der Beklagten richtet und ca. 1.000 Mitglieder umfasst. Im Anschluss an eine Gewerkschafts-Mitgliederbefragung verfasste der Kläger in der Facebook-Gruppe einen an die Mitglieder der Gewerkschafts-Tarifkommission gerichteten Kommentar verbunden mit einer Fotomontage. Die Abbildung zeigte einen auf dem Boden knienden Mann, auf dessen Kopf eine Pistole gerichtet war.

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Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

· Artikel im Heft ·

Ordentliche Kündigung, Bedrohung über soziale Medien
Seite 57
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