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RECHTSPRECHUNG - Kurz kommentiert
Ungestattetes Posten von Bildern aus dem betrieblichen Bereich
Der Anstellungsvertrag eines Frachtpiloten sah umfassende Geheimhaltungspflichten vor, der Tarifvertrag regelte, dass jegliche Nebentätigkeit der Gesellschaft zuvor schriftlich anzuzeigen ist. Der Pilot zeigte eine Nebentätigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber an, als deren Inhalt er angab „Promotion/Modeln (Blogger) als Selbstständiger und auf eigene Rechnung“.
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