Ungestattetes Posten von Bildern aus dem betrieblichen Bereich

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 Bild: ssstocker/stock.adobe.com
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Der Anstellungsvertrag eines Frachtpiloten sah umfassende Geheimhaltungspflichten vor, der Tarifvertrag regelte, dass jegliche Nebentätigkeit der Gesellschaft zuvor schriftlich anzuzeigen ist. Der Pilot zeigte eine Nebentätigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber an, als deren Inhalt er angab „Promotion/Modeln (Blogger) als Selbstständiger und auf eigene Rechnung“. Die Nebentätigkeit wurde vom Arbeitgeber genehmigt. Der Mitarbeiter veröffentlichte in den Profilen seiner sozialen Netzwerke unter seinem Namen Fotos und Videos aus seinem Leben als Pilot bzw. der hiermit verbundenen Reisen.

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Ungestattetes Posten von Bildern aus dem betrieblichen Bereich
Seite 50
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Body Teil 1

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Problempunkt

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land eine Entschädigung nach dem AGG. Er war bei dem Beklagten nach langjähriger