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helmutvogler/stock.adobe.com; HUSS-MEDIEN GmbH
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Lesedauer: ca. 3 Minuten
RECHTSPRECHUNG - Entscheidungen kommentiert

Präventionsverfahren bei Wartezeitkündigung

§ 1 Abs. 1 KSchG, § 167 Abs. 1 SGB IX

Problempunkt

Der schwerbehinderte Kläger war bei der Beklagten als Haustechnikleiter beschäftigt. Die Beklagte wusste bereits bei der Einstellung um die Schwerbehinderung des Klägers. Arbeitsvertraglich wurde eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Noch während dieser Probezeit hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis gekündigt.

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