Prozessbeschäftigung – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

§§ 2, 3 EntgFG; § 615 BGB

Wird ein gekündigter Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch vorläufig weiterbeschäftigt, bestehen keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Entgeltzahlung an Feiertagen, wenn sich nachträglich die Kündigung als wirksam erweist.

(Leitsatz des Gerichts)

BAG, Urteil vom 27.5.2020 – 5 AZR 247/19

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Bild: grafikplusfoto/stock.adobe.com
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Problempunkt

Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis des bei ihr als Schlosser beschäftigten Klägers zum 30.9.2015 gekündigt. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage war in erster Instanz erfolgreich. Zugleich wurde die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Schlosser weiterzubeschäftigen. Nachdem der Kläger von der Beklagten die Weiterbeschäftigung verlangt und Vollstreckungsmaßnahmen angedroht hatte, beschäftigte die Beklagte ihn zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung weiter. Der Kläger war in der Folgezeit wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens beendeten die Parteien das Kündigungsschutzverfahren durch Vergleich, nach welchem das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen zum 30.9.2015 aufgelöst wurde. Für die Zeit nach dem 30.9.2015 vergütete die Beklagte nur die vom Kläger tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, nicht aber die infolge von Arbeitsunfähigkeit und an gesetzlichen Feiertagen ausgefallene Arbeitszeit. Für diese Zeiten machte der Kläger seinen Vergütungsanspruch daher klageweise geltend.

Entscheidung

Der Kläger hatte für die Dauer der vorläufigen Weiterbeschäftigung weder einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen. Er stand für diese Zeit nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Die Arbeitsvertragsparteien können während des laufenden Kündigungsschutzprozesses ausdrücklich oder konkludent vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage oder befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens fortgesetzt wird. An einer solchen Vereinbarung der Parteien fehlte es vorliegend. Die Beklagte hatte den Kläger nur tatsächlich beschäftigt, um ihrer Rechtspflicht aus der erstinstanzlichen Verurteilung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung nachzukommen. Die Prozessbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung begründet indes kein Arbeitsverhältnis. Es handelt sich auch nicht um ein fehlerhaftes oder faktisches Arbeitsverhältnis, da dies eine, wenn auch gestörte, Willenseinigung der Parteien voraussetzen würde. Mit der drohenden Zwangsvollstreckung der Weiterbeschäftigungspflicht des Beklagten werde dessen Wille hingegen nicht ersetzt, sondern gebeugt. Darüber hinaus besteht für den Arbeitnehmer bei einer Prozessbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung keine vertragliche Arbeitspflicht. Es besteht nur eine Obliegenheit zur Aufnahme der Beschäftigung, um dem Vorwurf zu entgehen, der Beschäftigte habe böswillig eine andere ihm zumutbare Beschäftigung gem. § 11 Nr. 2 KSchG, § 615 Satz 2 BGB unterlassen. Mangels Arbeitspflicht sind der Feiertag und die Arbeitsunfähigkeit dann aber schon nicht kausal für den Ausfall der Arbeitsleistung. Bereits aus diesem Grund stehen dem Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Entgeltzahlung an Feiertagen gem. § 2 Abs. 1 EntgFG und auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG während der Prozessbeschäftigung zu.

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Konsequenzen

Wehrt sich der Arbeitnehmer gegen eine ihm erteilte Kündigung, kann der Arbeitgeber ihm nach Ablauf der Kündigungsfrist eine sog. Prozessbeschäftigung anbieten. Darin vereinbaren die Parteien ausdrücklich oder konkludent, dass das Arbeitsverhältnis auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage oder befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsverfahrens fortgesetzt wird. Die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Vereinbarung trägt der Arbeitnehmer (BAG, Urt. v. 17.1.1991 – 8 AZR 483/89). Lässt sich dieser nicht auf die Prozessbeschäftigung ein, verliert er im Fall der Unwirksamkeit der Kündigung üblicherweise seinen Annahmeverzugsanspruch nach § 11 Nr. 2 KSchG, § 615 Satz 2 BGB, da er damit böswillig eine andere ihm zumutbare Beschäftigung unterlässt (BAG, Urt. v. 17.8.2011 – 5 AZR 251/10).

Erfolgt die Prozessbeschäftigung allerdings wie in der vorliegenden Entscheidung aufgrund eines Weiterbeschäftigungsanspruchs des Klägers oder aufgrund eines Weiterbeschäftigungstitels (zur Abwendung der Zwangsvollstreckung), fehlt eine vertragliche Vereinbarung. Erweist sich die Kündigung als wirksam, bestand für den Arbeitnehmer auch keine Arbeitspflicht. Für die Abwicklung der Weiterbeschäftigung gilt allein Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB). Arbeitet der Arbeitnehmer infolge Krankheit oder wegen eines Feiertages nicht, schuldet der Arbeitgeber auch keine Gegenleistung.

Zu beachten ist allerdings der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG. Hat danach der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung widersprochen und der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf dessen Verlangen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Damit besteht in diesen Fällen das bisherige Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes, auflösend bedingt durch die rechtskräftige Abweisung der Kündigungsschutzklage, fort. Anders als bei der Weiterbeschäftigung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung stehen dem Arbeitnehmer in den Fällen des § 102 Abs. 5 BetrVG daher alle Ansprüche aus dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis zu.

Praxistipp

Wehrt sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung und erhebt Kündigungsschutzklage, können die Parteien nach Ablauf der Kündigungsfrist eine befristete oder auflösend bedingte Prozessbeschäftigung vereinbaren. Beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hingegen weiter, um dessen Weiterbeschäftigungsanspruch abzuwenden, wird dadurch lediglich ein tatsächliches Beschäftigungsverhältnis begründet. Es gilt allgemeines Bereicherungsrecht.

Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn
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· Artikel im Heft ·

Prozessbeschäftigung – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Seite 57
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