Rückzahlung überzahlter Vergütung; positive Kenntnis von Nichtleistung

§§ 166, 814 BGB

Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Das Erfordernis der positiven Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld i. S. v. § 814 BGB kann nicht durch die Zurechnung des Wissens anderer entsprechend § 166 Abs. 1 BGB ersetzt werden.

(Amtlicher Leitsatz)

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.3.2025 – 4 SLa 755/24

1106
Bild: AlcelVision/stock.adobe.com
Bild: AlcelVision/stock.adobe.com

● Problempunkt

Die Beklagte war von Februar bis August 2022 bei dem klagenden Landesamt für Steuern als IT-Systems Engineer Netzwerk und Security beschäftigt. Nach ihrem Ausscheiden zahlte das zuständige Landesamt für Bezüge und Versorgung noch bis Dezember 2023 das Arbeitsentgelt fort. Die Beklagte berief sich darauf, der Klägerin Anfang Oktober 2022 ein Schreiben geschickt zu haben, indem sie auf die fortlaufenden Gehaltszahlungen hingewiesen hatte. Das Schreiben richtete sich an keinen konkreten Ansprechpartner und enthielt weder die Personalnummer der Beklagten noch ein Aktenzeichen.

Weiterlesen mit AuA-PLUS

Um den kompletten Artikel zu lesen benötigen Sie AuA-PLUS.

 

Falls Sie Fragen zu unseren Produkten oder Ihrem Bezugsstatus haben, können Sie unseren Leserservice kontaktieren »

Dr. Ingo Plesterninks

Dr. Ingo Plesterninks
VP HR Mauser International Packaging Solutions, Brühl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bonn

· Artikel im Heft ·

Rückzahlung überzahlter Vergütung; positive Kenntnis von Nichtleistung
Seite 50
Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Mit Wirkung zum 1.6.2019 war der (spätere) Kläger – mit einer arbeitsvertraglich inkludierten Probezeit von sechs Monaten

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Der seit 1994 bei der Beklagten beschäftigte Kläger hatte die Beklagte sowohl über seinen Antrag auf Anerkennung der

Frei
Bild Teaser
Body Teil 1

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin in ein Auswahlverfahren einzubeziehen war. Während ihres Studiums war sie mehrfach

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Das Landesamt für Verbraucherschutz ist Sachsen-Anhalts Aufsichtsbehörde für den Arbeitsschutz. Mit Bescheid vom 8.7.2019

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

● Problempunkt

Die Klägerin war bei dem beklagten Verein mit 20 Wochenstunden als Laufbahnberaterin am Olympiastützpunkt Niedersachsen

Premium
Bild Teaser
Body Teil 1

Problempunkt

Die klagende Insolvenzverwalterin nimmt einen Arbeitgeber auf die Zahlung pfändbaren Einkommens einer Arbeitnehmerin in