Rückzahlung von Fortbildungskosten nach krankheitsbedingter Eigenkündigung

§§ 305, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sind grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Es ist jedoch nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Es muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden.

(Leitsätze des Bearbeiters)

BAG, Urteil vom 1.3.2022 – 9 AZR 260/21

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Problempunkt

Die Arbeitnehmerin war in einer Rehaklinik als Altenpflegerin vom 1.6.2017 bis zum 31.1.2020 für 2.950 Euro brutto/Monatangestellt. Sie wurde aus einer Weiterbildungsvereinbarung auf Rückzahlung der Weiterbildungskosten für eine Fortbildung zum „Fachtherapeut Wunde ICW“ vom Arbeitgeber in Anspruch genommen. Die Parteien hatten einen Vertrag geschlossen, dem zufolge die Arbeitnehmerin von Juni bis Dezember 2019 an 18 Arbeitstagen an einer Fortbildung zum „Fachtherapeut Wunde ICW“ teilnahm. Laut der Vereinbarung verpflichtete sich der Arbeitgeber, die aufgeschlüsselten Kosten (Kursgebühren i. H. v.

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Rückzahlung von Fortbildungskosten nach krankheitsbedingter Eigenkündigung
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